Kurz gesagt: Den Gründungszuschuss gibt es von der Agentur für Arbeit, wenn du Arbeitslosengeld I beziehst. Das Einstiegsgeld gibt es vom Jobcenter, wenn du Grundsicherung beziehst. Beides sind Ermessensleistungen: Das Gesetz sagt „kann“, nicht „muss“. Einen Anspruch auf die Förderung hast du in beiden Fällen nicht (Rechtsstand Oktober 2026).
Der Kern: Welche Leistung beziehst du?
Welche Förderung für dich in Frage kommt, entscheidet nicht dein Wunsch, sondern deine laufende Leistung:
- Du beziehst Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung): Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Die Förderung heißt Gründungszuschuss, § 93 SGB III.
- Du beziehst Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld, SGB II): Zuständig ist das Jobcenter. Die Förderung heißt Einstiegsgeld, § 16b SGB II.
Beide Förderungen setzen voraus, dass du Leistungen beziehst. Wer weder das eine noch das andere bezieht, kommt für beide nicht in Frage. Dann bleiben andere Wege, zum Beispiel Förderkredite.
Korrektur: Der Gründungszuschuss ist kein „Anspruch“
Manchmal wird der Gründungszuschuss als Anspruch dargestellt. Das stimmt nicht. § 93 Abs. 1 SGB III sagt, dass Gründer den Zuschuss erhalten „können“, und Abs. 2 sagt, er „kann geleistet werden“. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Du hast Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung, nicht auf die Zahlung. Beim Einstiegsgeld ist es ebenso: § 16b Abs. 1 SGB II sagt „kann“.
Der Vergleich auf einen Blick
| Gründungszuschuss | Einstiegsgeld | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 93, § 94 SGB III | § 16b SGB II und Einstiegsgeld-Verordnung |
| Zuständig | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Wer kommt infrage | Wer bis zum Start Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, der bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage beträgt | Erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung |
| Art der Tätigkeit | Selbstständig und hauptberuflich | Selbstständige oder sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit |
| Rechtscharakter | Ermessen („kann“) | Ermessen („kann“) |
| Höhe | Zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 € monatlich, sechs Monate; danach 300 € monatlich | Keine feste Pauschale; Grundbetrag höchstens 50 % des Regelbedarfs, mit Zuschlägen, insgesamt gedeckelt auf den Regelbedarf |
| Dauer | 6 Monate, auf Antrag weitere 9 Monate (insgesamt höchstens 15 Monate) | Höchstens 24 Monate, solange die Erwerbstätigkeit besteht |
| Nachweis der Tragfähigkeit | Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ist vorzulegen | Kein gesetzlich genannter Nachweis; in der Praxis erwartet das Jobcenter ein tragfähiges Konzept |
Quellen: § 93 Abs. 1 bis 2 und § 94 Abs. 1 bis 2 SGB III; § 16b Abs. 1 bis 3 SGB II; § 1 ESGV (Rechtsstand Oktober 2026).
Gründungszuschuss: Das gilt nach dem Gesetz
- Anspruch auf ALG I: Er muss bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit bestehen und bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage dauern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
- Tragfähigkeit: Du weist der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit nach, mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel einer IHK, Handwerkskammer oder eines Kreditinstituts (Abs. 2 Satz 2).
- Kenntnisse: Du legst deine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit dar (Abs. 2 Nr. 3).
- Sperre: Nach einer früheren Gründungsförderung nach dem SGB III musst du 24 Monate warten, außer in besonders begründeten Fällen (Abs. 4).
- Höhe: Sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro, danach höchstens neun weitere Monate 300 Euro (§ 94 SGB III).
Die Schritte zum Antrag findest du in unserem Ratgeber Gründungszuschuss richtig beantragen. Falls die Agentur ablehnt, hilft dir Gründungszuschuss abgelehnt: Gründe, Widerspruch, Fristen.
Einstiegsgeld: Das gilt nach dem Gesetz
- Zweck: Es soll bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit überwinden und kann erbracht werden, wenn es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (§ 16b Abs. 1 SGB II).
- Auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit: Es kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Tätigkeit entfällt.
- Dauer: höchstens 24 Monate, soweit in diesem Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht.
- Höhe: keine feste Pauschale, siehe Einstiegsgeld: Wie hoch ist es?
- Gewinn: wie dein Gewinn angerechnet wird, steht in Einstiegsgeld und Gewinn.
- Sachgüter: zusätzlich kann das Jobcenter nach § 16c SGB II Zuschüsse und Darlehen für notwendige Sachgüter geben, siehe Jobcenter-Sachmittel für Gründer.
Welche Förderung passt zu dir? Beispiele
| Deine Lage | Wahrscheinlich zuständig | Förderung |
|---|---|---|
| Du beziehst ALG I, der Anspruch dauert noch mindestens 150 Tage | Agentur für Arbeit | Gründungszuschuss |
| Du beziehst ALG I, es sind weniger als 150 Tage Restanspruch | Agentur für Arbeit | Gründungszuschuss ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 nicht möglich; sprich mit der Agentur über Alternativen |
| Du beziehst Grundsicherungsgeld | Jobcenter | Einstiegsgeld, ggf. Sachmittel nach § 16c |
| Du beziehst ALG I und stockst mit Grundsicherung auf | Hängt vom Einzelfall ab | Kläre die Zuständigkeit schriftlich vor dem Start |
Welche Behörde entscheidet, steht im Bescheid
Diese Tabelle ordnet ein, sie entscheidet nicht. Verbindlich ist, welche Behörde dir die Leistung bewilligt, die du beziehst. Frage dort vor dem Start nach, welche Förderung sie in deinem Fall prüft.
Typische Fehler
Das kostet am häufigsten die Förderung
Zu spät beantragen: Beim Einstiegsgeld muss der Antrag nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vor der Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Beim Gründungszuschuss zählt der Restanspruch bei Aufnahme. Plane beides vor dem Start.
Die falsche Behörde ansprechen: Der Gründungszuschuss kommt von der Agentur für Arbeit, das Einstiegsgeld vom Jobcenter.
Mit der Zusage rechnen: Beide sind Ermessen. Kalkuliere im Finanzplan so, dass dein Start auch ohne die Förderung trägt.
Quellen und Rechtsstand (Oktober 2026)
§ 93 SGB III · § 94 SGB III · § 16b SGB II · § 1 ESGV · § 16c SGB II. Zum Zeitpunkt des Antrags: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Gesetze und Weisungen können sich ändern. Maßgeblich ist die Entscheidung deiner Behörde.
Kostenfreies Erstgespräch
Welche Förderung für dich passt, hängt von deiner Leistung ab. In 30 Minuten klären wir sie individuell, kostenfrei.
Erstgespräch anfragenSo gehst du vor
- Leistung prüfen: Schau in deinen Bescheid. ALG I bedeutet Agentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld bedeutet Jobcenter.
- Unterlagen erstellen: Businessplan und Finanzplan. Mit dem Finanzplan-Tool startest du schnell. Ein AVGS-Gutschein kann das Coaching dafür finanzieren, siehe Wer bekommt AVGS?.
- Tragfähigkeit klären: Beim Gründungszuschuss brauchst du die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, siehe Tragfähigkeitsbescheinigung.
- Vor dem Start beantragen bei der zuständigen Behörde.
Regionale Informationen findest du hier: Gründungszuschuss in Heidelberg und Karlsruhe, Einstiegsgeld in Heidelberg, Karlsruhe, Berlin und Rostock.
Dieser Artikel ist eine Einordnung und kein Versprechen für ein bestimmtes Ergebnis. Er ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.