Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?

Zwei Förderungen, zwei Behörden, zwei Gesetze. Welche für dich infrage kommt, hängt von deiner Leistung ab.

Kurz gesagt: Den Gründungszuschuss gibt es von der Agentur für Arbeit, wenn du Arbeitslosengeld I beziehst. Das Einstiegsgeld gibt es vom Jobcenter, wenn du Grundsicherung beziehst. Beides sind Ermessensleistungen: Das Gesetz sagt „kann“, nicht „muss“. Einen Anspruch auf die Förderung hast du in beiden Fällen nicht (Rechtsstand Oktober 2026).

Der Kern: Welche Leistung beziehst du?

Welche Förderung für dich in Frage kommt, entscheidet nicht dein Wunsch, sondern deine laufende Leistung:

Beide Förderungen setzen voraus, dass du Leistungen beziehst. Wer weder das eine noch das andere bezieht, kommt für beide nicht in Frage. Dann bleiben andere Wege, zum Beispiel Förderkredite.

Korrektur: Der Gründungszuschuss ist kein „Anspruch“

Manchmal wird der Gründungszuschuss als Anspruch dargestellt. Das stimmt nicht. § 93 Abs. 1 SGB III sagt, dass Gründer den Zuschuss erhalten „können“, und Abs. 2 sagt, er „kann geleistet werden“. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Du hast Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung, nicht auf die Zahlung. Beim Einstiegsgeld ist es ebenso: § 16b Abs. 1 SGB II sagt „kann“.

Der Vergleich auf einen Blick

GründungszuschussEinstiegsgeld
Rechtsgrundlage§ 93, § 94 SGB III§ 16b SGB II und Einstiegsgeld-Verordnung
ZuständigAgentur für ArbeitJobcenter
Wer kommt infrageWer bis zum Start Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, der bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage beträgtErwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung
Art der TätigkeitSelbstständig und hauptberuflichSelbstständige oder sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
RechtscharakterErmessen („kann“)Ermessen („kann“)
HöheZuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 € monatlich, sechs Monate; danach 300 € monatlichKeine feste Pauschale; Grundbetrag höchstens 50 % des Regelbedarfs, mit Zuschlägen, insgesamt gedeckelt auf den Regelbedarf
Dauer6 Monate, auf Antrag weitere 9 Monate (insgesamt höchstens 15 Monate)Höchstens 24 Monate, solange die Erwerbstätigkeit besteht
Nachweis der TragfähigkeitStellungnahme einer fachkundigen Stelle ist vorzulegenKein gesetzlich genannter Nachweis; in der Praxis erwartet das Jobcenter ein tragfähiges Konzept

Quellen: § 93 Abs. 1 bis 2 und § 94 Abs. 1 bis 2 SGB III; § 16b Abs. 1 bis 3 SGB II; § 1 ESGV (Rechtsstand Oktober 2026).

Gründungszuschuss: Das gilt nach dem Gesetz

Die Schritte zum Antrag findest du in unserem Ratgeber Gründungszuschuss richtig beantragen. Falls die Agentur ablehnt, hilft dir Gründungszuschuss abgelehnt: Gründe, Widerspruch, Fristen.

Einstiegsgeld: Das gilt nach dem Gesetz

Welche Förderung passt zu dir? Beispiele

Deine LageWahrscheinlich zuständigFörderung
Du beziehst ALG I, der Anspruch dauert noch mindestens 150 TageAgentur für ArbeitGründungszuschuss
Du beziehst ALG I, es sind weniger als 150 Tage RestanspruchAgentur für ArbeitGründungszuschuss ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 nicht möglich; sprich mit der Agentur über Alternativen
Du beziehst GrundsicherungsgeldJobcenterEinstiegsgeld, ggf. Sachmittel nach § 16c
Du beziehst ALG I und stockst mit Grundsicherung aufHängt vom Einzelfall abKläre die Zuständigkeit schriftlich vor dem Start

Welche Behörde entscheidet, steht im Bescheid

Diese Tabelle ordnet ein, sie entscheidet nicht. Verbindlich ist, welche Behörde dir die Leistung bewilligt, die du beziehst. Frage dort vor dem Start nach, welche Förderung sie in deinem Fall prüft.

Typische Fehler

Das kostet am häufigsten die Förderung

Zu spät beantragen: Beim Einstiegsgeld muss der Antrag nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vor der Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Beim Gründungszuschuss zählt der Restanspruch bei Aufnahme. Plane beides vor dem Start.
Die falsche Behörde ansprechen: Der Gründungszuschuss kommt von der Agentur für Arbeit, das Einstiegsgeld vom Jobcenter.
Mit der Zusage rechnen: Beide sind Ermessen. Kalkuliere im Finanzplan so, dass dein Start auch ohne die Förderung trägt.

Quellen und Rechtsstand (Oktober 2026)

§ 93 SGB III · § 94 SGB III · § 16b SGB II · § 1 ESGV · § 16c SGB II. Zum Zeitpunkt des Antrags: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Gesetze und Weisungen können sich ändern. Maßgeblich ist die Entscheidung deiner Behörde.

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Welche Förderung für dich passt, hängt von deiner Leistung ab. In 30 Minuten klären wir sie individuell, kostenfrei.

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So gehst du vor

  1. Leistung prüfen: Schau in deinen Bescheid. ALG I bedeutet Agentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld bedeutet Jobcenter.
  2. Unterlagen erstellen: Businessplan und Finanzplan. Mit dem Finanzplan-Tool startest du schnell. Ein AVGS-Gutschein kann das Coaching dafür finanzieren, siehe Wer bekommt AVGS?.
  3. Tragfähigkeit klären: Beim Gründungszuschuss brauchst du die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, siehe Tragfähigkeitsbescheinigung.
  4. Vor dem Start beantragen bei der zuständigen Behörde.

Regionale Informationen findest du hier: Gründungszuschuss in Heidelberg und Karlsruhe, Einstiegsgeld in Heidelberg, Karlsruhe, Berlin und Rostock.

Dieser Artikel ist eine Einordnung und kein Versprechen für ein bestimmtes Ergebnis. Er ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.

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BAFA-Berater-Nr. 205985 · seit 2019 gelistet · 200+ betreute Businessplan-Projekte · 55+ Mio. € Finanzierungsvolumen · Geschäftsführer: Tobias Späth.

Häufige Fragen

Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld: Was ist der Unterschied?

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung (§ 93 SGB III) für Gründer, die Arbeitslosengeld I beziehen. Das Einstiegsgeld ist eine Leistung der Grundsicherung (§ 16b SGB II) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Zuständig sind die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter. Beides sind Ermessensleistungen (Stand Oktober 2026).

Ist der Gründungszuschuss ein Anspruch?

Nein. § 93 SGB III sagt, dass ein Gründungszuschuss erhalten werden „kann“ und geleistet werden „kann“. Es ist eine Ermessensleistung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat keinen Rechtsanspruch auf die Förderung, sondern Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Wer ist zuständig: Agentur für Arbeit oder Jobcenter?

Das hängt davon ab, welche Leistung du beziehst. Bei Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit zuständig, sie entscheidet über den Gründungszuschuss. Bei Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist das Jobcenter zuständig, es entscheidet über das Einstiegsgeld.

Kann ich Gründungszuschuss und Einstiegsgeld gleichzeitig bekommen?

In der Regel nicht, weil sich die Voraussetzungen an unterschiedlichen Leistungen festmachen: ALG I für den Gründungszuschuss, Grundsicherung für das Einstiegsgeld. Wenn du beides gleichzeitig beziehst, klärst du die Zuständigkeit vor dem Start mit der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter.

Welche Förderung ist höher?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Der Gründungszuschuss besteht aus deinem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld plus 300 Euro für sechs Monate und danach 300 Euro für weitere neun Monate (§ 94 SGB III). Das Einstiegsgeld hat keine feste Höhe, der Grundbetrag beträgt höchstens 50 % des Regelbedarfs (§ 16b SGB II, § 1 ESGV).

Muss ich vor dem Start der Selbstständigkeit beantragen?

Ja, plane den Antrag vor dem Start. Beim Einstiegsgeld verlangt die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Beim Gründungszuschuss muss der ALG-I-Anspruch bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betragen (§ 93 Abs. 2 SGB III). Stelle deshalb jeden Antrag, bevor du startest.