Kurz gesagt: Beim Gründen aus dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) setzt das Jobcenter von Ihrem Monatseinkommen höchstens 348 Euro Freibetrag ab (§ 11b SGB II). Er gilt nach dem Gesetzeswortlaut je erwerbstätiger Person und wird vom Gewinn abgezogen, bevor angerechnet wird. Mit einem Partner als echtem Angestellten sind zusammen bis zu 696 Euro möglich.
Dieser Ratgeber gehört zum Video „Jobcenter + Gründung: So verdoppelst du deinen Freibetrag“. Das Video verspricht die ganze Rechnung. Hier ist sie, mit den Quellen im Gesetz und mit den Grenzen. Eine davon vorweg: Der Vorteil durch einen zweiten Freibetrag ist kleiner, als „doppelt“ klingt. Warum, zeigt das Beispiel weiter unten.
Schritt 1: Was zählt bei Selbstständigen als Einkommen?
Bei Selbstständigen zählt der Gewinn, nicht der Umsatz. Das Jobcenter geht von den Betriebseinnahmen aus und zieht die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten, notwendigen Betriebsausgaben ab, ohne Rücksicht auf das Steuerrecht (§ 3 Abs. 1 und 2 GrusiGV). Den Gewinn schätzen Sie in der Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Anlage EKS) vorab ein und rechnen später ab. Verteilt wird das Gesamteinkommen gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums (§ 3 Abs. 4 GrusiGV).
Zum Zusammenhang mit dem Einstiegsgeld: Einstiegsgeld und Gewinn: Was wird angerechnet?
Schritt 2: Die Freibetrags-Staffel bis 348 Euro
Für Erwerbstätige gilt pro Monat (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II):
| Teil des Monatseinkommens | Freibetrag | Höchstbetrag der Stufe |
|---|---|---|
| die ersten 100 € | 100 € Grundfreibetrag | 100 € |
| 100 € bis 520 € | 20 % | 84 € |
| 520 € bis 1.000 € | 30 % | 144 € |
| 1.000 € bis 1.200 € | 10 % | 20 € |
| Summe ab 1.200 € | 348 € |
Rechenweg: 100 + 84 + 144 + 20 = 348 Euro. Leben Sie mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft oder haben Sie ein minderjähriges Kind, reicht die letzte Stufe bis 1.500 Euro (10 % von weiteren 300 Euro = 30 Euro). Der Höchstbetrag ist dann 378 Euro.
Der Grundfreibetrag von 100 Euro ersetzt die Pauschale für Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben. Liegt Ihr Einkommen über 400 Euro, können Sie nachweisen, dass diese Beträge zusammen höher sind (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Über 1.200 Euro gibt es keinen weiteren Freibetrag.
Schritt 3: Der Freibetrag gilt je erwerbstätiger Person
§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II spricht von „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind“. Die Staffel wird deshalb für das Erwerbseinkommen jeder solchen Person gebildet. Arbeitet Ihr Partner ebenfalls, bekommt sein Einkommen eine eigene Staffel.
Das ist die Grundlage der Video-Rechnung: Zwei Erwerbseinkommen bedeuten zwei Staffeln, zusammen bis zu 2 × 348 = 696 Euro.
Schritt 4: Das Beispiel mit Partner als Angestelltem
Vereinfachtes Beispiel
Gerechnet wird für ein Paar ohne Kind. Alle Beträge sind Monatswerte brutto. Steuern, Sozialbeiträge und Arbeitgeberanteile sind nicht eingerechnet. Das Jobcenter rechnet im Einzelfall.
Ihr Gewinn vor dem Lohn Ihres Partners beträgt 2.400 Euro. Ihr Partner arbeitet echt im Betrieb und bekommt 1.200 Euro Lohn.
| Ohne Anstellung | Mit Partner als Angestelltem | |
|---|---|---|
| Ihr Gewinn nach Lohn | 2.400 € | 1.200 € |
| Einkommen des Partners | 0 € | 1.200 € |
| Freibetrag für Sie | 348 € | 348 € |
| Freibetrag für den Partner | 0 € | 348 € |
| Freibeträge zusammen | 348 € | 696 € |
| Angerechnet (Einkommen minus Freibeträge) | 2.052 € | 1.704 € |
Der Lohn mindert Ihren Gewinn, weil er eine Betriebsausgabe ist. Das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft bleibt gleich: 2.400 Euro. Nur die Freibeträge verdoppeln sich. Dadurch werden 348 Euro weniger angerechnet.
Ein Beispiel mit kleinem Lohn
Ihr Gewinn vor dem Lohn beträgt 1.200 Euro, Ihr Partner bekommt 600 Euro. Ihr Gewinn nach Lohn: 600 Euro, Freibetrag 100 + 84 + 24 = 208 Euro. Partner: 600 Euro, ebenfalls 208 Euro. Zusammen 416 Euro statt 348 Euro ohne Anstellung. Der Vorteil beträgt hier nur 68 Euro. Die volle Verdopplung entsteht erst, wenn beide Erwerbseinkommen jeweils 1.200 Euro erreichen.
Was die Rechnung nicht zeigt
Der Lohn kostet Sie echtes Geld, dazu Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Das Gehalt Ihres Partners ist außerdem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Verdoppeln können Sie nur den Freibetrag, nicht Ihr Einkommen. Rechnen Sie vorher durch, ob sich die Anstellung insgesamt lohnt.
Die Grenzen: Das Arbeitsverhältnis muss echt sein
Pflicht-Grenzen
Ein Partner als Angestellter hilft nur, wenn das Arbeitsverhältnis echt ist. Das Jobcenter prüft das.
- Schriftlicher Arbeitsvertrag mit klarer Tätigkeit und Arbeitszeit.
- Tatsächliche Arbeit, die Ihr Betrieb braucht, mit Nachweisen wie Stundenzetteln.
- Angemessener Lohn, so wie Sie ihn auch einer fremden Person zahlen würden.
- Der Lohn wird wirklich gezahlt, auf ein Konto des Partners, mit Belegen.
- Anmeldung und Sozialversicherung bzw. Minijob-Regeln nach den üblichen Arbeitgeberpflichten.
Rechtlich ist der Hebel eng. Ausgaben, die vermeidbar sind oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen stehen, setzt das Jobcenter nicht ab (§ 3 Abs. 3 GrusiGV). Ein Lohn ohne Gegenleistung ist keine notwendige Ausgabe. Ein Schein-Arbeitsverhältnis bringt Ihnen nichts und kann zur Rückforderung von Leistungen führen. Wer so etwas plant, bekommt von uns keine Anleitung.
Dieser Ratgeber ist keine Rechts- und keine Steuerberatung. Fragen Sie vor der Anstellung Ihr Jobcenter, wie es den Lohn und den Freibetrag behandelt, und lassen Sie die Lohn- und Steuerfragen von einem Steuerberater klären.
Quellen und Rechtsstand: Oktober 2026
§ 11b SGB II (Absetzbeträge) und § 3 GrusiGV (Grundsicherungsgeld-Verordnung, früher Bürgergeld-Verordnung), abgerufen auf gesetze-im-internet.de und gesetze-im-internet.de/algiiv_2008 am 16. Oktober 2026. Das SGB II steht dort in der Fassung bis zur Änderung durch das Gesetz vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Staffel und die Höchstbeträge entsprechen dieser Fassung. Das Bürgergeld heißt seit 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld.
Gewinn und Förderung realistisch planen
Mit einem tragfähigen Finanzplan sehen Sie, welchen Gewinn Sie erwarten dürfen und wie er sich auf Ihr Grundsicherungsgeld auswirkt. Wir begleiten Sie im Gründungscoaching.
Erstgespräch anfragenAllgemeiner Überblick, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Berechnungen sind vereinfachte Beispiele. Rechtsstand: Oktober 2026. Den Einzelfall prüft das Jobcenter.