Kurz gesagt: Ja, Sie dürfen mit Einstiegsgeld Gewinn machen. Das Einstiegsgeld selbst wird nicht als Einkommen angerechnet (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ihr Gewinn wird auf Ihr Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet, aber erst nach Freibeträgen: 100 Euro plus ein gestaffelter Anteil (§ 11b SGB II). Ein Teil des Gewinns bleibt Ihnen also immer.
Viele Gründer haben Sorge, dass jeder verdiente Euro sofort abgezogen wird. Das stimmt nicht. Das Gesetz will, dass sich Erwerbstätigkeit lohnt. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln mit den Quellen im Gesetzestext. Er nennt keine Beträge, die wir nicht belegen können.
Was ist das Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung des Jobcenters nach § 16b SGB II. Es kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gezahlt werden, wenn das zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Es ist eine Kann-Leistung: Sie haben keinen automatischen Anspruch, das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Gezahlt wird für höchstens 24 Monate (§ 16b Abs. 2 SGB II). Regionale Informationen finden Sie zum Beispiel für Berlin, Heidelberg und Rostock. Wie hoch das Einstiegsgeld ausfällt, erklärt unser Ratgeber Einstiegsgeld: Wie hoch ist es?
Darf ich als Gründer Gewinn machen?
Ja. Das Einstiegsgeld dient dazu, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden (§ 16b Abs. 1 SGB II). Gewinn ist dafür das Ziel, kein Verstoß. Das Gesetz sieht sogar vor, dass das Einstiegsgeld auch dann gezahlt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (§ 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Wichtig für den Alltag
Melden Sie Einnahmen und Ausgaben vollständig und rechtzeitig. Unvollständige Angaben sind das größte Risiko, nicht der Gewinn selbst.
Was wird angerechnet?
| Posten | Behandlung | Quelle |
|---|---|---|
| Einstiegsgeld | Kein Einkommen: Leistungen nach dem SGB II werden nicht angerechnet. | § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II |
| Gewinn aus der Selbstständigkeit | Zählt als Einkommen. Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen, davon werden die notwendigen, tatsächlich gezahlten Betriebsausgaben abgezogen. | § 11 SGB II, § 3 Abs. 1–2 GrusiGV |
| Freibeträge | Werden vom Erwerbseinkommen abgesetzt, siehe unten. | § 11b SGB II |
| Steuern und Pflichtbeiträge | Werden zusätzlich abgesetzt, soweit sie auf das Einkommen entfallen. | § 11b Abs. 1 Nr. 1–2 SGB II |
Gut zu wissen: Der Gewinn wird für das Jobcenter nicht nach Steuerrecht berechnet. Die Betriebsausgaben werden „ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften" abgesetzt (§ 3 Abs. 2 GrusiGV). Ausgaben, die vermeidbar sind oder offensichtlich nicht zu den Lebensumständen passen, soll das Jobcenter nicht absetzen (§ 3 Abs. 3 GrusiGV). Ausgaben, die mit einem Darlehen oder Zuschuss nach dem SGB II finanziert wurden, sind ebenfalls nicht absetzbar. Wie das im Einzelfall bei Ihrem Einstiegsgeld gehandhabt wird, klären Sie am besten vorab mit Ihrem Jobcenter.
Die Freibeträge nach § 11b SGB II
Für Erwerbstätige gilt pro Monat:
- 100 Euro Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 SGB II). Er ersetzt die Pauschale für Versicherungen und notwendige Ausgaben. Über 400 Euro Einkommen können Sie nachweisen, dass Ihre tatsächlichen Beträge höher liegen.
- 20 % des Teils zwischen 100 und 520 Euro
- 30 % des Teils zwischen 520 und 1.000 Euro
- 10 % des Teils zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Mit mindestens einem minderjährigen Kind (in der Bedarfsgemeinschaft oder eigenes Kind) liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II).
Über der Obergrenze gibt es keinen weiteren Freibetrag. Jeder zusätzliche Euro wird dann voll angerechnet.
Rechenbeispiel: Was bleibt?
Vereinfachtes Beispiel
Alleinstehend, ohne Kind. Die Beträge sind monatlicher Gewinn nach Betriebsausgaben (Durchschnitt im Bewilligungszeitraum). Steuern, Sozialbeiträge und Unterhalt sind nicht eingerechnet. Die tatsächliche Berechnung nimmt das Jobcenter vor.
| Monatlicher Gewinn | Freibeträge insgesamt | Wird angerechnet |
|---|---|---|
| 400 € | 100 + 20 % von 300 = 160 € | 240 € |
| 800 € | 100 + 84 + 84 = 268 € | 532 € |
| 1.500 € | 100 + 84 + 144 + 20 = 348 € | 1.152 € |
Rechenweg bei 800 Euro: 100 Euro Grundfreibetrag, 20 % von 420 Euro (520 minus 100) = 84 Euro, 30 % von 280 Euro (800 minus 520) = 84 Euro. Zusammen 268 Euro. Die angerechneten 532 Euro mindern Ihr Grundsicherungsgeld. Das Einstiegsgeld kommt oben drauf und wird nicht gekürzt.
Wie wird der Gewinn über den Monat verteilt?
Bei Selbstständigen wird das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Monate geteilt (§ 3 Abs. 4 GrusiGV). Ein schwacher und ein starker Monat gleichen sich also aus. Weil der Gewinn zu Beginn schwer zu schätzen ist, entscheidet das Jobcenter oft zunächst vorläufig (§ 41a SGB II) und rechnet nach dem Bewilligungszeitraum abschließend ab. Dafür verlangt es Nachweise. Fehlen sie, kann der Anspruch für die betroffenen Monate entfallen (§ 41a Abs. 3 SGB II).
Typische Fehler
| Fehler | Besser so |
|---|---|
| Umsatz mit Gewinn verwechseln | Betriebsausgaben sauber belegen, damit sie abgesetzt werden |
| Einnahmen nicht melden, weil „es sowieso angerechnet wird" | Vollständig melden. Ein Teil bleibt durch die Freibeträge immer bei Ihnen |
| Keine Belege für die abschließende Abrechnung | Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung laufend führen |
| Privatausgaben als Betriebsausgaben ansetzen | Privates und Betriebliches trennen |
Quellen und Rechtsstand: Oktober 2026
§ 11, § 11a, § 11b, § 16b und § 41a SGB II sowie § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim Grundsicherungsgeld (GrusiGV, früher Bürgergeld-Verordnung), abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 6. Oktober 2026. Das Bürgergeld heißt seit 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld. Die hier genannte Staffel entspricht der an diesem Tag abgerufenen Fassung.
Gewinn realistisch planen
Mit einem tragfähigen Finanzplan sehen Sie, welchen Gewinn Sie erwarten dürfen und wie er sich auf Ihre Leistung auswirkt. Wir begleiten Sie im Gründungscoaching.
Erstgespräch anfragenDieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnungen sind vereinfachte Beispiele. Rechtsstand: Oktober 2026. Den Einzelfall prüft das Jobcenter.