Einstiegsgeld und Gewinn: Was bleibt, was wird angerechnet?

Ja, Sie dürfen als Gründer Gewinn machen. Hier steht, wie das Jobcenter Ihren Gewinn behandelt, welche Freibeträge gelten und wie ein Beispiel aussieht.

Kurz gesagt: Ja, Sie dürfen mit Einstiegsgeld Gewinn machen. Das Einstiegsgeld selbst wird nicht als Einkommen angerechnet (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ihr Gewinn wird auf Ihr Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet, aber erst nach Freibeträgen: 100 Euro plus ein gestaffelter Anteil (§ 11b SGB II). Ein Teil des Gewinns bleibt Ihnen also immer.

Viele Gründer haben Sorge, dass jeder verdiente Euro sofort abgezogen wird. Das stimmt nicht. Das Gesetz will, dass sich Erwerbstätigkeit lohnt. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln mit den Quellen im Gesetzestext. Er nennt keine Beträge, die wir nicht belegen können.

Was ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung des Jobcenters nach § 16b SGB II. Es kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gezahlt werden, wenn das zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Es ist eine Kann-Leistung: Sie haben keinen automatischen Anspruch, das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Gezahlt wird für höchstens 24 Monate (§ 16b Abs. 2 SGB II). Regionale Informationen finden Sie zum Beispiel für Berlin, Heidelberg und Rostock. Wie hoch das Einstiegsgeld ausfällt, erklärt unser Ratgeber Einstiegsgeld: Wie hoch ist es?

Darf ich als Gründer Gewinn machen?

Ja. Das Einstiegsgeld dient dazu, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden (§ 16b Abs. 1 SGB II). Gewinn ist dafür das Ziel, kein Verstoß. Das Gesetz sieht sogar vor, dass das Einstiegsgeld auch dann gezahlt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (§ 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Wichtig für den Alltag

Melden Sie Einnahmen und Ausgaben vollständig und rechtzeitig. Unvollständige Angaben sind das größte Risiko, nicht der Gewinn selbst.

Was wird angerechnet?

PostenBehandlungQuelle
EinstiegsgeldKein Einkommen: Leistungen nach dem SGB II werden nicht angerechnet.§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Gewinn aus der SelbstständigkeitZählt als Einkommen. Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen, davon werden die notwendigen, tatsächlich gezahlten Betriebsausgaben abgezogen.§ 11 SGB II, § 3 Abs. 1–2 GrusiGV
FreibeträgeWerden vom Erwerbseinkommen abgesetzt, siehe unten.§ 11b SGB II
Steuern und PflichtbeiträgeWerden zusätzlich abgesetzt, soweit sie auf das Einkommen entfallen.§ 11b Abs. 1 Nr. 1–2 SGB II

Gut zu wissen: Der Gewinn wird für das Jobcenter nicht nach Steuerrecht berechnet. Die Betriebsausgaben werden „ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften" abgesetzt (§ 3 Abs. 2 GrusiGV). Ausgaben, die vermeidbar sind oder offensichtlich nicht zu den Lebensumständen passen, soll das Jobcenter nicht absetzen (§ 3 Abs. 3 GrusiGV). Ausgaben, die mit einem Darlehen oder Zuschuss nach dem SGB II finanziert wurden, sind ebenfalls nicht absetzbar. Wie das im Einzelfall bei Ihrem Einstiegsgeld gehandhabt wird, klären Sie am besten vorab mit Ihrem Jobcenter.

Die Freibeträge nach § 11b SGB II

Für Erwerbstätige gilt pro Monat:

Über der Obergrenze gibt es keinen weiteren Freibetrag. Jeder zusätzliche Euro wird dann voll angerechnet.

Rechenbeispiel: Was bleibt?

Vereinfachtes Beispiel

Alleinstehend, ohne Kind. Die Beträge sind monatlicher Gewinn nach Betriebsausgaben (Durchschnitt im Bewilligungszeitraum). Steuern, Sozialbeiträge und Unterhalt sind nicht eingerechnet. Die tatsächliche Berechnung nimmt das Jobcenter vor.

Monatlicher GewinnFreibeträge insgesamtWird angerechnet
400 €100 + 20 % von 300 = 160 €240 €
800 €100 + 84 + 84 = 268 €532 €
1.500 €100 + 84 + 144 + 20 = 348 €1.152 €

Rechenweg bei 800 Euro: 100 Euro Grundfreibetrag, 20 % von 420 Euro (520 minus 100) = 84 Euro, 30 % von 280 Euro (800 minus 520) = 84 Euro. Zusammen 268 Euro. Die angerechneten 532 Euro mindern Ihr Grundsicherungsgeld. Das Einstiegsgeld kommt oben drauf und wird nicht gekürzt.

Wie wird der Gewinn über den Monat verteilt?

Bei Selbstständigen wird das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Monate geteilt (§ 3 Abs. 4 GrusiGV). Ein schwacher und ein starker Monat gleichen sich also aus. Weil der Gewinn zu Beginn schwer zu schätzen ist, entscheidet das Jobcenter oft zunächst vorläufig (§ 41a SGB II) und rechnet nach dem Bewilligungszeitraum abschließend ab. Dafür verlangt es Nachweise. Fehlen sie, kann der Anspruch für die betroffenen Monate entfallen (§ 41a Abs. 3 SGB II).

Typische Fehler

FehlerBesser so
Umsatz mit Gewinn verwechselnBetriebsausgaben sauber belegen, damit sie abgesetzt werden
Einnahmen nicht melden, weil „es sowieso angerechnet wird"Vollständig melden. Ein Teil bleibt durch die Freibeträge immer bei Ihnen
Keine Belege für die abschließende AbrechnungEinnahmen-Ausgaben-Aufstellung laufend führen
Privatausgaben als Betriebsausgaben ansetzenPrivates und Betriebliches trennen

Quellen und Rechtsstand: Oktober 2026

§ 11, § 11a, § 11b, § 16b und § 41a SGB II sowie § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim Grundsicherungsgeld (GrusiGV, früher Bürgergeld-Verordnung), abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 6. Oktober 2026. Das Bürgergeld heißt seit 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld. Die hier genannte Staffel entspricht der an diesem Tag abgerufenen Fassung.

Gewinn realistisch planen

Mit einem tragfähigen Finanzplan sehen Sie, welchen Gewinn Sie erwarten dürfen und wie er sich auf Ihre Leistung auswirkt. Wir begleiten Sie im Gründungscoaching.

Erstgespräch anfragen

Finanzplan-Tool ausprobieren

Business Start EU GmbH

BAFA-Berater-Nr. 205985 · seit 2019 gelistet · 200+ betreute Businessplan-Projekte · 55+ Mio. € Finanzierungsvolumen · Geschäftsführer: Tobias Späth. AVGS-Trägerpartner: Starthilfe Bildungswerk GmbH (AZAV-zertifiziert).

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnungen sind vereinfachte Beispiele. Rechtsstand: Oktober 2026. Den Einzelfall prüft das Jobcenter.

Häufige Fragen

Darf ich mit Einstiegsgeld Gewinn machen?

Ja. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II soll die Hilfebedürftigkeit überwinden – Gewinn aus der Selbstständigkeit ist dafür der gewollte Weg. Das Einstiegsgeld selbst zählt nicht als Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ihr Gewinn wird dagegen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, allerdings erst nach Abzug von Freibeträgen (§ 11b SGB II).

Wird das Einstiegsgeld auf mein Einkommen angerechnet?

Nein. Nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen; das Einstiegsgeld ist eine solche Leistung (§ 16b SGB II). Es mindert Ihr Grundsicherungsgeld nicht. Angerechnet wird der Gewinn Ihrer Selbstständigkeit.

Wie viel vom Gewinn bleibt mir?

Vom monatlichen Erwerbseinkommen werden zuerst 100 Euro abgesetzt, dazu 20 % des Teils zwischen 100 und 520 Euro, 30 % des Teils zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 % des Teils zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro). Bei 800 Euro Gewinn sind das 268 Euro (vereinfachtes Beispiel, ohne Steuern und Sozialbeiträge). Den Rest rechnet das Jobcenter auf Ihre Leistung an.

Was gilt als Gewinn – zählt der Umsatz?

Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen. Davon werden die im Bewilligungszeitraum tatsächlich gezahlten, notwendigen Betriebsausgaben abgezogen – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften (§ 3 GrusiGV, früher Bürgergeld-Verordnung). Der Umsatz allein ist also nicht maßgeblich, aber auch nicht der Gewinn laut Steuerrecht.

Wird jeden Monat einzeln abgerechnet?

Bei Selbstständigen in der Regel nicht. Das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum wird durch die Zahl der Monate geteilt (§ 3 Abs. 4 GrusiGV). Weil der Gewinn am Anfang schwer planbar ist, wird oft zunächst vorläufig entschieden (§ 41a SGB II) und nach dem Bewilligungszeitraum abschließend abgerechnet.

Fällt das Einstiegsgeld weg, wenn ich so viel verdiene, dass ich nicht mehr bedürftig bin?

Nicht zwingend. § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II sagt ausdrücklich, dass das Einstiegsgeld auch erbracht werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Es wird für höchstens 24 Monate gezahlt (§ 16b Abs. 2 SGB II). Ob und wie lange, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall.