Kurz gesagt: AVGS Gründercoaching bekommt, wer bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist und eine Gründung plant – also ALG-I-Bezieher, Bürgergeld-Bezieher und von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte. In den meisten Fällen ist die Bewilligung eine Ermessensentscheidung. Nur ALG-I-Bezieher haben nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit unter Umständen einen echten Rechtsanspruch (§ 45 Abs. 7 SGB III).
Die Grundregel: Ermessen – mit einer Ausnahme
Die Frage „Wer bekommt einen AVGS?" hat zwei Ebenen. Die erste ist die Zielgruppe (wer kommt überhaupt in Frage), die zweite ist die Anspruchslage (ob es ein Recht oder eine Kann-Entscheidung ist). Beide werden oft durcheinandergebracht – hier die saubere Trennung.
Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III („Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung"). Der Gesetzestext sagt, förderberechtigte Personen „können … gefördert werden". Das Wort „können" bedeutet: Der AVGS ist im Regelfall eine Ermessensleistung. Ihre Vermittlungsfachkraft entscheidet im Einzelfall – einen generellen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Die eine Ausnahme mit Rechtsanspruch
§ 45 Abs. 7 SGB III: Wer Arbeitslosengeld I bezieht und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht vermittelt wurde, hat einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Für diese Gruppe wird aus „kann" ein „muss". Für alle anderen bleibt es beim Ermessen.
Wer bekommt AVGS Gründercoaching? Die Fälle nach Ausgangssituation
Ob und wie leicht Sie einen AVGS bekommen, hängt vor allem davon ab, aus welcher Situation heraus Sie gründen. Wir gehen die häufigsten Konstellationen einzeln durch – mit der jeweils zuständigen Stelle und der Anspruchslage.
| Ihre Situation | Zuständig | Anspruch? |
|---|---|---|
| Arbeitslosengeld I | Agentur für Arbeit | Ermessen, nach 6 Wochen ggf. Anspruch (§ 45 Abs. 7) |
| Bürgergeld | Jobcenter | Ermessen (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) |
| Noch beschäftigt, aber bedroht | Agentur für Arbeit | Ermessen |
| Studienabbrecher / Absolvent / Berufsrückkehrer | Agentur für Arbeit | Ermessen (Meldung vorausgesetzt) |
| Ohne deutschen Pass | je nach Leistungsbezug | Status statt Staatsangehörigkeit entscheidend |
1. Sie beziehen Arbeitslosengeld I
Das ist die klassische AVGS-Konstellation. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. In den ersten Wochen Ihrer Arbeitslosigkeit ist die Bewilligung eine Ermessensentscheidung. Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit greift der beschriebene Rechtsanspruch aus § 45 Abs. 7 SGB III, wenn Sie bis dahin nicht vermittelt wurden. Wer sich mit einer Gründungsidee früh und konkret bei der Vermittlungsfachkraft meldet, verbessert die Chancen deutlich.
2. Sie beziehen Bürgergeld
Auch als Bürgergeld-Bezieher können Sie ein Gründercoaching per AVGS erhalten – zuständig ist dann das Jobcenter. Rechtlich läuft das über § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III: Das Jobcenter darf dieselben Instrumente einsetzen wie die Agentur. Der Unterschied: Hier gibt es keinen Rechtsanspruch nach sechs Wochen – die Entscheidung bleibt immer Ermessen des Jobcenters.
Für Bürgergeld-Bezieher, die sich selbstständig machen wollen, gibt es neben dem AVGS-Coaching noch zwei ergänzende Fördermöglichkeiten des Jobcenters:
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): ein monatlicher Zuschuss zusätzlich zum Bürgergeld in der Startphase, in der Regel für bis zu 24 Monate. Auch das ist eine Ermessensleistung.
- Sachmittelförderung (§ 16c SGB II): ein Zuschuss oder Darlehen von bis zu 5.000 € für die betriebliche Ausstattung (z. B. Werkzeug, Laptop, erste Marketing-Ausgaben).
Der AVGS finanziert also das Coaching, Einstiegsgeld und Sachmittel unterstützen die Gründung selbst. Wichtig: Diese Anträge sollten vor der Gewerbeanmeldung gestellt werden.
3. Sie sind noch beschäftigt, aber von Arbeitslosigkeit bedroht
Sie müssen nicht erst arbeitslos sein. § 45 SGB III nennt ausdrücklich auch „von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende". Dazu zählen typischerweise gekündigte Beschäftigte, Angestellte kurz vor dem Ende einer Befristung oder Menschen in einer Transfergesellschaft. Entscheidend ist, dass Sie sich arbeitsuchend melden – am besten unmittelbar nach der Kündigung, nicht erst am letzten Arbeitstag. Ein Rechtsanspruch nach Abs. 7 besteht hier noch nicht (Sie sind ja noch nicht sechs Wochen arbeitslos), die Förderung liegt im Ermessen.
4. Studienabbrecher, Absolventen und Berufsrückkehrer
Wer sein Studium abbricht oder nach dem Abschluss keinen Job aufnimmt, kann sich arbeitsuchend melden und kommt darüber für einen AVGS in Frage – ein Leistungsbezug ist dafür nicht zwingend nötig, die Meldung genügt. Ausbildungssuchende sind sogar ausdrücklich im Gesetz genannt.
Berufsrückkehrer nach Eltern- oder Pflegezeit sind ebenfalls förderfähig. § 20 SGB III sieht für die Eingliederung von Berufsrückkehrenden eine besondere Förderung vor – das kann die AVGS-Chancen in der Praxis erhöhen.
5. Sie haben keinen deutschen Pass
Für den AVGS zählt Ihr Status, nicht Ihre Staatsangehörigkeit. Im Gesetz gibt es kein Kriterium zur Nationalität. Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland gemeldet sind und Zugang zum Arbeitsmarkt haben – also einen Aufenthaltstitel bzw. eine Arbeitserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit erlaubt.
Aufenthalt und Visum sind eine eigene Frage
Ob und in welchem Umfang Sie sich melden und arbeiten dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Diese Fragen klären Agentur für Arbeit, Jobcenter und Ausländerbehörde – eine aufenthaltsrechtliche Beratung leisten wir bewusst nicht.
Kostenfreies Erstgespräch
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Erstgespräch anfragenWer bekommt in der Regel keinen AVGS?
So breit die Zielgruppe ist – es gibt klare Fälle, in denen der AVGS nicht der richtige Weg ist:
- Bereits hauptberuflich Selbstständige. Wer sein Unternehmen schon führt (auch in einer Krise), gilt nicht als „arbeitsuchend". Hier passen andere Programme besser, etwa die BAFA-geförderte Beratung „Förderung unternehmerischen Know-hows".
- Wer nicht gemeldet ist. Ohne Meldung als arbeitslos oder arbeitsuchend bei Agentur oder Jobcenter fehlt die Grundvoraussetzung.
- Wer die Gründung schon vollzogen hat. Ist das Gewerbe angemeldet und die Tätigkeit aufgenommen, kommt der AVGS als „Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit" meist zu spät.
Und selbst wenn Sie zur Zielgruppe gehören, kann ein Antrag im Ermessen abgelehnt werden – etwa weil die Notwendigkeit der Maßnahme nicht anerkannt wird oder die Zielsetzung unklar bleibt. Gegen eine Ablehnung ist ein Widerspruch möglich.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Handwerker aus unserer Beratung bezog Arbeitslosengeld I und wollte sich mit einem eigenen Betrieb selbstständig machen. Er meldete seine Gründungsabsicht früh bei der Agentur für Arbeit, bekam den AVGS bewilligt und löste ihn bei einem AZAV-zugelassenen Träger ein. Das Einzelcoaching umfasste 120 Unterrichtseinheiten (je 45 Minuten) über rund drei Monate – von der Prüfung des Konzepts über Businessplan und Finanzplan bis zu Marketing und Recht. Für ihn war das Coaching kostenlos: Die Kosten trägt vollständig die Agentur für Arbeit.
Der Umfang von rund 120 Unterrichtseinheiten entspricht unserer typischen Coaching-Struktur; der konkrete Umfang wird immer im Gutschein festgelegt und kann abweichen.
Typische Fehler bei der AVGS-Beantragung
- Zuerst starten, dann beantragen. Der Gutschein muss vor dem Coaching-Beginn vorliegen. Die Agentur formuliert es klar: Kosten werden nur übernommen, wenn die Vermittlungsfachkraft vorher schriftlich zugestimmt hat. Wer zuerst startet, bleibt auf den Kosten sitzen.
- Auf den Rechtsanspruch verlassen, obwohl er nicht greift. Der Anspruch nach § 45 Abs. 7 gilt nur für ALG-I-Bezieher nach sechs Wochen. Bürgergeld-Bezieher und noch Beschäftigte müssen im Ermessensgespräch überzeugen.
- Zu spät melden. Wer erst nach dem letzten Arbeitstag aktiv wird, verschenkt Zeit. Die arbeitsuchend-Meldung sollte so früh wie möglich erfolgen.
- Einen nicht zugelassenen Anbieter wählen. Nur AZAV-zertifizierte Träger dürfen über den AVGS abrechnen. Verlangt ein Anbieter Geld von Ihnen für die Maßnahme, ist das ein Warnsignal.