Kurz gesagt: Das Jobcenter kann Gründern im Leistungsbezug Zuschüsse und Darlehen für notwendige und angemessene Sachgüter geben (§ 16c SGB II). Der Zuschuss ist auf 5.000 Euro gedeckelt, für das Darlehen nennt das Gesetz keine Grenze. Beides ist Ermessen und setzt eine wirtschaftlich tragfähige Selbstständigkeit voraus (Rechtsstand Oktober 2026).
Was § 16c SGB II regelt
Die Rechtsgrundlage ist § 16c SGB II („Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“). Absatz 1 sagt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
| Zuschuss | Darlehen | |
|---|---|---|
| Rückzahlung | nein | ja, Bedingungen im Bewilligungsbescheid |
| Obergrenze im Gesetz | 5.000 € (§ 16c Abs. 1 Satz 2) | keine genannt |
| Anspruch | Ermessensleistung („können“), kein Rechtsanspruch auf einen Betrag | |
Das Gesetz begrenzt nur den Zuschuss. Beim Darlehen entscheidet das Jobcenter, wie viel es für notwendig und angemessen hält. Rechne deshalb nicht fest mit einer bestimmten Summe.
Wer Sachmittel bekommen kann
Das Gesetz knüpft an drei Punkte an:
- Leistungsberechtigung: Du bist erwerbsfähig und beziehst oder hast Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld, bis Juni 2026 Bürgergeld).
- Hauptberufliche Selbstständigkeit: Du nimmst sie auf oder übst sie schon aus. Auch wer bereits selbstständig ist und aufstockt, kann Sachmittel beantragen.
- Wirtschaftliche Tragfähigkeit: Nach § 16c Abs. 3 gibt es die Leistung nur, wenn zu erwarten ist, dass die Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit soll die Behörde die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 3 Satz 2). „Soll“ heißt: im Regelfall ja, im begründeten Einzelfall nicht. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Tragfähigkeitsbescheinigung.
Was „Sachgüter“ sind
Gefördert wird die Beschaffung von Sachgütern, die für deine Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Gemeint sind Gegenstände, die du für den Betrieb brauchst, zum Beispiel ein Laptop, Werkzeug oder eine Maschine. Das Jobcenter prüft, ob die Anschaffung für dein Vorhaben wirklich erforderlich ist und ob der Preis zum Vorhaben passt.
Vorab klären
Das Gesetz spricht von Sachgütern, nicht von laufenden Kosten wie Miete oder Gehältern. Ob auch Waren für den Weiterverkauf darunter fallen, steht nicht im Gesetzestext. Frage das vor dem Kauf bei deinem Jobcenter nach und lass dir die Zusage schriftlich geben. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag besteht nicht.
Darlehen: So läuft die Rückzahlung
Ein Darlehen nach § 16c musst du zurückzahlen. Wie und wann, legt das Jobcenter im Bewilligungsbescheid fest. Die allgemeine Darlehensregel des § 42a SGB II (Aufrechnung mit 5 Prozent des Regelbedarfs) gilt nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur zu § 42a (Stand 1. Juli 2023, Rz. 42a.3) nicht für Darlehen nach § 16c Abs. 1.
- Höhe: Das Jobcenter orientiert sich daran, ob du das Darlehen tilgen kannst.
- Fälligkeit: In der Praxis wird das Darlehen oft erst mit dem Ende des Leistungsbezugs fällig. Die Konditionen stehen im Bewilligungsbescheid.
- Vorzeitige Tilgung: Je nach örtlicher Praxis ist sie möglich. Das Jobcenter Wuppertal etwa berücksichtigt Tilgungsleistungen als Betriebsausgabe (Verfahrenshinweis vom 5. Januar 2026, als Beispiel, nicht bundesweit verbindlich).
Frage vor der Unterschrift nach Rate, Fälligkeit und Zinsen und plane sie im Finanzplan ein.
Sachmittel, Einstiegsgeld und Jobcenter-Kredit nach § 24
| Leistung | Wofür | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sachmittel | Sachgüter für die Selbstständigkeit, Zuschuss bis 5.000 € und Darlehen | § 16c SGB II |
| Einstiegsgeld | monatlicher Zuschuss, höchstens 24 Monate | § 16b SGB II |
| Darlehen bei unabweisbarem Bedarf | dringender Bedarf, der vom Regelbedarf zum Lebensunterhalt umfasst ist | § 24 Abs. 1 SGB II |
Sachmittel und Einstiegsgeld sind zwei verschiedene Leistungen, die du beide beantragen kannst. Wie das Einstiegsgeld bemessen wird, steht im Ratgeber Einstiegsgeld: Wie hoch ist es?. Der Kredit nach § 24 ist kein Gründerinstrument: Er deckt Lebensunterhaltsbedarf, keine Betriebsausstattung.
Das brauchst du für den Antrag
Das Gesetz schreibt keine Formalien vor, außer dass die Tragfähigkeit zu erwarten sein muss. In der Praxis bereitest du diese Unterlagen vor:
- Businessplan mit Geschäftsidee, Zielgruppe und Wettbewerb.
- Finanzplan mit Kapitalbedarf, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und Liquidität. Eine Anleitung zum Finanzplan und das Finanzplan-Tool helfen beim Einstieg.
- Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel eine Tragfähigkeitsbescheinigung.
- Angebote für die Sachgüter, die du anschaffen willst. So kann das Jobcenter die Angemessenheit prüfen.
Das Coaching dafür kann ein AVGS-Gutschein finanzieren, siehe Wer bekommt AVGS?.
Typische Fehler
Das kostet am häufigsten Geld
Vorher kaufen: Das Gesetz nennt keinen Antragszeitpunkt. Kaufe trotzdem erst, wenn das Jobcenter entschieden hat. Sonst riskierst du, die Anschaffung selbst zu tragen.
Mit der Obergrenze planen: 5.000 Euro sind ein Höchstwert, keine Zusage. Örtliche Weisungen der Jobcenter können niedriger ansetzen.
Darlehen unterschätzen: Ein Darlehen ist Schuld. Plane Rückzahlung und Fälligkeit laut Bescheid im Finanzplan ein.
Kein belastbares Konzept: Ohne erwartbare Tragfähigkeit darf die Leistung nicht gewährt werden.
Quellen und Rechtsstand (Oktober 2026)
§ 16c SGB II · Fachliche Weisung zu § 42a SGB II · § 24 SGB II · § 16b SGB II. Gesetzestexte abgerufen am 7. Oktober 2026. Gesetze und Weisungen der Bundesagentur für Arbeit können sich ändern. Maßgeblich ist die Entscheidung deines Jobcenters.
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Erstgespräch anfragenRegionale Informationen findest du bei Einstiegsgeld Heidelberg und Einstiegsgeld Karlsruhe. Für ALG-I-Bezieher gibt es eine andere Förderung: den Gründungszuschuss.
Dieser Artikel ist eine Einordnung und kein Versprechen für ein bestimmtes Ergebnis. Er ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.