Kann AVGS Gründercoaching online stattfinden?

Warum Video-Coaching längst zulässig ist, wann es sich lohnt – und worauf Sie bei der Träger-Wahl achten müssen.

Ja. AVGS-Gründercoaching darf online stattfinden. Die Bundesagentur für Arbeit erkennt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 45 SGB III Maßnahmen „im Rahmen eines virtuellen Klassenzimmers oder via Videotelefonie" ausdrücklich an. Voraussetzung ist nur, dass der Träger und seine Maßnahme in genau dieser digitalen Form nach der AZAV zugelassen sind.

Immer mehr Gründerinnen und Gründer fragen, ob sie ihr über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) finanziertes Coaching auch am Bildschirm absolvieren können – statt jede Woche zu einem Träger vor Ort zu fahren. Die kurze Antwort steht oben. Dieser Ratgeber klärt die längere: Wann Online-Coaching rechtlich möglich ist, welche Voraussetzungen dahinterstehen, für wen sich das Format eignet und wo seine Grenzen liegen.

Dieser Artikel setzt die Grundlagen voraus

Was der AVGS überhaupt ist, wer ihn bekommt und wie Sie ihn beantragen, behandeln wir an anderer Stelle. Hier geht es ausschließlich um die Online-Machbarkeit. Zum Einstieg: AVGS einfach erklärt, Wer bekommt AVGS? und Wie beantrage ich einen AVGS?

Wann Online-AVGS-Coaching möglich ist

Das Gesetz selbst schreibt keine Durchführungsform vor. § 45 Abs. 1 SGB III fördert Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, ausdrücklich auch die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit" – das ist die Rechtsgrundlage des Gründercoachings. Ob das in einem Seminarraum oder per Video geschieht, regelt der Paragraf nicht.

Die entscheidende Klarstellung kommt aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 45 SGB III. Dort heißt es wörtlich: „Dies gilt auch für Maßnahmen, die online durchgeführt werden, zum Beispiel im Rahmen eines virtuellen Klassenzimmers oder via Videotelefonie." Die BA behandelt die Online-Durchführung damit nicht als Ausnahme, sondern als reguläre Form. „Digitale" und „hybride" Durchführung sind sogar vorgesehene Konzeptformen, für die der Träger die nötige technische Ausstattung in die Maßnahmekosten einkalkulieren darf.

Was der Träger dafür vorweisen muss

Online-Coaching ist also erlaubt – aber nicht formlos. Damit ein Anbieter eine AVGS-Maßnahme online abrechnen darf, müssen zwei Zulassungen vorliegen:

Für Sie als Gründer bedeutet das: Fragen Sie einen Anbieter konkret, ob seine Gründercoaching-Maßnahme in der Online-Form zugelassen ist. Ein seriöser Träger kann das ohne Zögern belegen.

Träger frei wählen – meist bundesweit

Der AVGS berechtigt Sie, den Träger selbst auszuwählen (§ 45 Abs. 4 SGB III). Die Agentur für Arbeit darf Ihnen keinen bestimmten Anbieter vorschreiben. Bei Online-Coaching heißt das: Sie sind nicht auf das Angebot in Ihrer Stadt beschränkt, sondern können bundesweit einen passenden Coach suchen.

Achten Sie auf eine regionale Beschränkung

Der Gutschein kann laut § 45 Abs. 4 SGB III „zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden". Steht auf Ihrem konkreten AVGS ein regionaler Vermerk, gilt die freie bundesweite Wahl nicht uneingeschränkt. Prüfen Sie deshalb immer den Text auf Ihrem eigenen Gutschein, bevor Sie sich auf einen überregionalen Online-Anbieter festlegen.

Für wen Online-Coaching besonders sinnvoll ist

Online-Gründercoaching spielt seine Stärken vor allem dann aus, wenn Präsenz mühsam oder gar nicht praktikabel ist:

Wo die Grenzen liegen

Ehrlich bleibt: Online ist nicht für jeden das beste Format. Wer wenig Erfahrung mit Videokonferenzen hat, keinen ruhigen Arbeitsplatz findet oder den persönlichen Vertrauensaufbau im selben Raum bevorzugt, fährt mit Präsenz oder einem hybriden Modell oft besser. Diese Einschätzung ist Erfahrungswert, keine Rechtsvorgabe – die Wahl liegt bei Ihnen.

Reines Online oder Präsenz-Pflicht?

Einen festen Präsenz-Pflichtanteil gibt die BA nicht vor. Die Weisungen halten nur fest, dass Maßnahme-Inhalte an mindestens zwei Tagen pro Woche zu erbringen sind – und dass diese Regel „auch für Maßnahmen, die online durchgeführt werden", gilt. Reine Online-Maßnahmen sind also möglich, solange das der zugelassenen Form entspricht.

Welche Voraussetzungen Sie technisch brauchen

Die gute Nachricht: Die Anforderungen sind niedrig. Für Online-AVGS-Coaching genügt in aller Regel eine Standard-Ausstattung. Besondere IT-Kenntnisse sind nicht erforderlich.

  1. Endgerät: PC, Laptop oder Tablet mit stabiler Internetverbindung.
  2. Kamera und Ton: Eine Webcam sowie ein Mikrofon oder Headset für die Videogespräche.
  3. Videokonferenz-Tool: Gängige Plattformen wie Zoom oder Microsoft Teams – der Träger gibt vor, welches genutzt wird.
  4. Ruhiger Arbeitsplatz: Ein Ort, an dem Sie ungestört mit Ihrem Coach am Businessplan und Finanzplan arbeiten können.

Welche Inhalte online bearbeitet werden

Die Coaching-Inhalte unterscheiden sich nicht zwischen den Formaten. Online wie in Präsenz bearbeiten Sie mit Ihrem Coach typischerweise:

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Typische Fehler beim Online-Coaching

Wie wirksam ist Online-Coaching wirklich?

Förderrechtlich sind Online und Präsenz gleichgestellt. Eine spezielle Studie „AVGS-Gründercoaching online gegen Präsenz" gibt es allerdings nicht – Anbieter, die pauschal „genauso wirksam" versprechen, belegen das meist nicht. Belastbar ist die allgemeine Coaching-Forschung: Sie findet bei gutem Einzel-Setting keine systematischen Wirksamkeitsnachteile von Online-Formaten. Entscheidend ist weniger der Übertragungsweg als die Qualität der individuellen 1:1-Betreuung.

Wie Business Start EU online unterstützt

Business Start EU begleitet Gründerinnen und Gründer deutschlandweit online – bei Businessplan, Finanzplan und der Vorbereitung des Gründungszuschusses. Als seit 2019 BAFA-gelisteter Beratungsanbieter (Berater-Nr. 205985) mit über 200 betreuten Businessplan-Projekten arbeiten wir strukturiert am Bildschirm mit Ihnen an den Unterlagen, die Sie für Förderung und Finanzierung brauchen.

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Häufige Fragen

Darf AVGS Gründercoaching online stattfinden?

Ja. Die Bundesagentur für Arbeit erkennt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 45 SGB III ausdrücklich Maßnahmen an, die online durchgeführt werden – zum Beispiel im virtuellen Klassenzimmer oder per Videotelefonie. Voraussetzung ist, dass der Träger und die konkrete Maßnahme in dieser digitalen Form nach der AZAV zugelassen sind.

Kann ich einen Online-Coach in ganz Deutschland auswählen?

Grundsätzlich ja. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt Sie, den zugelassenen Träger selbst zu wählen (§ 45 Abs. 4 SGB III) – bei Online-Angeboten also auch bundesweit. Wichtig: Die Agentur für Arbeit kann den Gutschein im Einzelfall regional beschränken. Prüfen Sie deshalb den Vermerk auf Ihrem konkreten AVGS.

Was brauche ich technisch für Online-Coaching?

In der Regel genügen ein PC, Laptop oder Tablet mit stabiler Internetverbindung, eine Webcam und ein Mikrofon oder Headset sowie ein gängiges Videokonferenz-Tool wie Zoom oder Microsoft Teams. Besondere IT-Kenntnisse sind nicht nötig. Hilfreich ist ein ruhiger Arbeitsplatz, an dem Sie ungestört am Businessplan arbeiten können.

Ist Online-Coaching genauso wirksam wie Präsenz?

Förderrechtlich sind beide Formate gleichgestellt, und die allgemeine Coaching-Forschung findet bei gutem Einzelsetting keine belastbaren Wirksamkeitsnachteile von Online-Formaten. Eine spezielle Studie zu AVGS-Gründercoaching online gegen Präsenz gibt es nicht. Entscheidend ist weniger der Übertragungsweg als die Qualität der individuellen Betreuung.

Kostet Online-Coaching über den AVGS extra?

Nein. Rechtsgrundlage ist die Übernahme der angemessenen Teilnahmekosten nach § 45 Abs. 1 SGB III. Bei einem gültigen AVGS und einem zugelassenen Träger trägt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter die zugelassenen Maßnahmekosten; ein Eigenanteil ist gesetzlich nicht vorgesehen – unabhängig davon, ob das Coaching in Präsenz oder online läuft.

Muss ich Präsenztermine wahrnehmen oder geht alles online?

Einen festen Präsenz-Pflichtanteil gibt die Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Reine Online-Maßnahmen sind zulässig, sofern das der zugelassenen Durchführungsform der Maßnahme entspricht. Die Weisungen halten lediglich fest, dass Inhalte an mindestens zwei Tagen pro Woche zu erbringen sind – und dass dies ausdrücklich auch für online durchgeführte Maßnahmen gilt.