Für Sie kostet AVGS-Gründercoaching nichts. Mit gültigem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein übernimmt die Agentur für Arbeit nach § 45 Abs. 1 SGB III „die angemessenen Kosten für die Teilnahme“. Der zugelassene Träger rechnet direkt mit ihr ab, einen Eigenanteil sieht das Gesetz nicht vor. Voraussetzung: Der Gutschein liegt vor, bevor das Coaching beginnt.
„Kostenlos“ klingt bei Förderungen schnell nach Werbeversprechen. Deshalb zeigt dieser Ratgeber, woher die Aussage rechtlich kommt, wer genau zahlt, was „angemessen“ bedeutet und welche Kosten Sie selbst im Blick behalten sollten.
Nur der Kostenwinkel
Was der AVGS ist, wer ihn bekommt, wie Sie ihn beantragen und ob er online einlösbar ist, steht in eigenen Ratgebern: AVGS einfach erklärt, Wer bekommt AVGS?, AVGS beantragen und AVGS Gründercoaching online.
Warum das Coaching für Sie kostenfrei ist
Die Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 SGB III. Danach können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung unter anderem durch „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ unterstützen – das ist das Gründercoaching. Und weiter: „Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.“
Den Weg dorthin regelt § 45 Abs. 4 SGB III: Die Agentur für Arbeit bescheinigt mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) die Fördervoraussetzungen und legt Maßnahmeziel und -inhalt fest. Mit dem Gutschein wählen Sie einen Träger, der eine entsprechende und nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet. Der Träger legt den Gutschein der Agentur vor Beginn der Maßnahme vor.
Sie bezahlen das Coaching also nicht selbst und erstatten es sich später zurück – die Kostenübernahme läuft zwischen Träger und Agentur. Das Gesetz nennt keinen Eigenanteil.
Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
Zahlende Stelle ist die, die Ihren Gutschein ausstellt. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, ist das die Agentur für Arbeit. Beziehen Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), fördert das Jobcenter: § 16 SGB II verweist für die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf das SGB III; an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt das Grundsicherungsgeld. Für die Kostenübernahme des Coachings ändert das nichts.
Was „angemessen“ bedeutet
Die Kosten sind nicht unbegrenzt. Nach § 179 Abs. 2 SGB III gelten sie als angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahmeziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten – oder die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht. Liegen die kalkulierten Kosten dadurch mehr als 25 Prozent über dem Durchschnitt, braucht die Zulassung die Zustimmung der Bundesagentur.
Wichtig für Sie: Diese Prüfung findet bei der Zulassung der Maßnahme statt, durch eine fachkundige Stelle nach der AZAV. Sie müssen keine Preise verhandeln oder Angebote vergleichen, um innerhalb eines Budgets zu bleiben. Wir nennen hier bewusst keine Euro-Beträge pro Stunde: Die Sätze ändern sich alle zwei Jahre und unterscheiden sich je Maßnahmeziel; belastbar ist nur der aktuelle Wert der Bundesagentur.
Wie viel Coaching ist enthalten?
Das legt Ihr Gutschein fest, nicht ein allgemeiner Pauschalwert. Nach § 45 Abs. 2 SGB III muss die Dauer einer Maßnahme deren Zweck und Inhalt entsprechen. Die Vergütung des Trägers richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme; sie kann aufwandsbezogen gestaltet sein, auch Pauschalierungen sind zulässig (§ 45 Abs. 6 SGB III). Lassen Sie sich Umfang und Inhalt vom Träger schriftlich mit Bezug auf Ihren Gutschein bestätigen.
Gutschein ist befristet und kann regional begrenzt sein
Nach § 45 Abs. 4 SGB III kann der AVGS „zeitlich befristet sowie regional beschränkt“ werden. Beginnt das Coaching erst nach Ablauf der Frist, entfällt die Kostenübernahme. Planen Sie den Start also rechtzeitig.
Kostenfreies Erstgespräch
Sie wissen nicht, ob Ihr Gutschein ausreicht oder was darauf steht? In 30 Minuten klären wir Ihre konkrete Situation – kostenfrei und unverbindlich.
Erstgespräch anfragenWo trotzdem Kosten entstehen können
Die Übernahme gilt für die zugelassene Maßnahme. Dennoch lohnt der Blick auf diese Punkte:
- Zusatzleistungen: Bucht ein Träger neben dem AVGS-Coaching weitere Leistungen (etwa Texterstellung, Webseite, Fremdgutachten), sind das keine Maßnahmekosten. Verlangen Sie eine getrennte, schriftliche Ausweisung und buchen Sie nur, was Sie bewusst wollen.
- Eigene Auslagen: Technik und Internet stellen Sie in der Regel selbst. Notwendige Fahrkosten zu Präsenzterminen und zusätzliche Kinderbetreuungskosten können nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 45 SGB III auf Nachweis erstattet werden – klären Sie das vorab mit Ihrer Agentur für Arbeit. Bei Online-Coaching entfällt die Anreise.
- Gründungskosten selbst: Das Coaching bezahlt keine Gründung. Notarkosten, Gewerbeanmeldung oder eine GmbH-Eintragung tragen Sie wie jede andere Gründerin und jeder andere Gründer.
Typische Fehler bei den Kosten
- Vor dem Gutschein starten: Der Träger muss den AVGS vor Maßnahmebeginn vorlegen (§ 45 Abs. 4 SGB III). Ohne Gutschein entfällt die Kostenübernahme.
- Träger ohne AZAV-Zulassung wählen: Der Gutschein gilt nur für Träger mit nach § 179 SGB III zugelassener Maßnahme. Fragen Sie nach der Zulassung der konkreten Maßnahme.
- Frist verstreichen lassen: Ein befristeter Gutschein verfällt. Prüfen Sie das Datum direkt nach Erhalt.
- Auf „100 % kostenlos“-Slogans verlassen: Gemeint ist die zugelassene Maßnahme. Was darüber hinausgeht, steht nicht darin – prüfen Sie den Vertrag.
Wie Business Start EU damit umgeht
Business Start EU begleitet Gründerinnen und Gründer bei Businessplan, Finanzplan und Vorbereitung des Gründungszuschusses – als seit 2019 BAFA-gelisteter Beratungsanbieter (Berater-Nr. 205985) mit über 200 betreuten Businessplan-Projekten. Im Erstgespräch klären wir, welche Förderung für Sie in Frage kommt, bevor Sie sich festlegen.
Vertiefend: Businessplan erstellen lassen, Gründungszuschuss richtig beantragen.
Rechtsstand: Oktober 2026. Quellen: § 45 SGB III, § 179 SGB III, § 16 SGB II (gesetze-im-internet.de). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist Ihr Gutschein.