Was kostet AVGS Gründercoaching?

Wer die Kosten trägt, was „angemessen“ rechtlich heißt – und an welchen Stellen Sie trotzdem aufpassen müssen.

Für Sie kostet AVGS-Gründercoaching nichts. Mit gültigem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein übernimmt die Agentur für Arbeit nach § 45 Abs. 1 SGB III „die angemessenen Kosten für die Teilnahme“. Der zugelassene Träger rechnet direkt mit ihr ab, einen Eigenanteil sieht das Gesetz nicht vor. Voraussetzung: Der Gutschein liegt vor, bevor das Coaching beginnt.

„Kostenlos“ klingt bei Förderungen schnell nach Werbeversprechen. Deshalb zeigt dieser Ratgeber, woher die Aussage rechtlich kommt, wer genau zahlt, was „angemessen“ bedeutet und welche Kosten Sie selbst im Blick behalten sollten.

Nur der Kostenwinkel

Was der AVGS ist, wer ihn bekommt, wie Sie ihn beantragen und ob er online einlösbar ist, steht in eigenen Ratgebern: AVGS einfach erklärt, Wer bekommt AVGS?, AVGS beantragen und AVGS Gründercoaching online.

Warum das Coaching für Sie kostenfrei ist

Die Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 SGB III. Danach können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung unter anderem durch „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ unterstützen – das ist das Gründercoaching. Und weiter: „Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.“

Den Weg dorthin regelt § 45 Abs. 4 SGB III: Die Agentur für Arbeit bescheinigt mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) die Fördervoraussetzungen und legt Maßnahmeziel und -inhalt fest. Mit dem Gutschein wählen Sie einen Träger, der eine entsprechende und nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet. Der Träger legt den Gutschein der Agentur vor Beginn der Maßnahme vor.

Sie bezahlen das Coaching also nicht selbst und erstatten es sich später zurück – die Kostenübernahme läuft zwischen Träger und Agentur. Das Gesetz nennt keinen Eigenanteil.

Agentur für Arbeit oder Jobcenter?

Zahlende Stelle ist die, die Ihren Gutschein ausstellt. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, ist das die Agentur für Arbeit. Beziehen Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), fördert das Jobcenter: § 16 SGB II verweist für die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf das SGB III; an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt das Grundsicherungsgeld. Für die Kostenübernahme des Coachings ändert das nichts.

Was „angemessen“ bedeutet

Die Kosten sind nicht unbegrenzt. Nach § 179 Abs. 2 SGB III gelten sie als angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahmeziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten – oder die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht. Liegen die kalkulierten Kosten dadurch mehr als 25 Prozent über dem Durchschnitt, braucht die Zulassung die Zustimmung der Bundesagentur.

Wichtig für Sie: Diese Prüfung findet bei der Zulassung der Maßnahme statt, durch eine fachkundige Stelle nach der AZAV. Sie müssen keine Preise verhandeln oder Angebote vergleichen, um innerhalb eines Budgets zu bleiben. Wir nennen hier bewusst keine Euro-Beträge pro Stunde: Die Sätze ändern sich alle zwei Jahre und unterscheiden sich je Maßnahmeziel; belastbar ist nur der aktuelle Wert der Bundesagentur.

Wie viel Coaching ist enthalten?

Das legt Ihr Gutschein fest, nicht ein allgemeiner Pauschalwert. Nach § 45 Abs. 2 SGB III muss die Dauer einer Maßnahme deren Zweck und Inhalt entsprechen. Die Vergütung des Trägers richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme; sie kann aufwandsbezogen gestaltet sein, auch Pauschalierungen sind zulässig (§ 45 Abs. 6 SGB III). Lassen Sie sich Umfang und Inhalt vom Träger schriftlich mit Bezug auf Ihren Gutschein bestätigen.

Gutschein ist befristet und kann regional begrenzt sein

Nach § 45 Abs. 4 SGB III kann der AVGS „zeitlich befristet sowie regional beschränkt“ werden. Beginnt das Coaching erst nach Ablauf der Frist, entfällt die Kostenübernahme. Planen Sie den Start also rechtzeitig.

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Wo trotzdem Kosten entstehen können

Die Übernahme gilt für die zugelassene Maßnahme. Dennoch lohnt der Blick auf diese Punkte:

Typische Fehler bei den Kosten

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Rechtsstand: Oktober 2026. Quellen: § 45 SGB III, § 179 SGB III, § 16 SGB II (gesetze-im-internet.de). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist Ihr Gutschein.

Business Start EU GmbH

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Häufige Fragen

Was kostet mich ein AVGS Gründercoaching?

Bei einem gültigen AVGS und einem nach AZAV zugelassenen Träger entsteht für Sie kein Eigenanteil. Die Agentur für Arbeit übernimmt nach § 45 Abs. 1 SGB III die angemessenen Kosten der Teilnahme; der Träger rechnet direkt mit ihr ab. Voraussetzung ist, dass Sie den Gutschein vor Beginn des Coachings ausgestellt bekommen und beim Träger vorlegen.

Wer bezahlt das Coaching – Agentur für Arbeit oder Jobcenter?

Die Stelle, die Ihren Gutschein ausstellt: bei Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit, bei Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) das Jobcenter. Das Jobcenter fördert über § 16 SGB II mit den Regelungen des SGB III; an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt dabei das Grundsicherungsgeld. Die Kostenübernahme für das Coaching ist in beiden Fällen dieselbe.

Was bedeutet „angemessene Kosten“?

Nach § 179 Abs. 2 SGB III sind die Kosten angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die von der Bundesagentur zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten – oder die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht. Das prüft die fachkundige Stelle bei der Zulassung der Maßnahme, nicht Sie als Teilnehmerin oder Teilnehmer.

Wie viele Coaching-Stunden bekomme ich über den AVGS?

Das legt die Agentur für Arbeit auf dem Gutschein fest: Maßnahmeziel und -inhalt sowie eine mögliche zeitliche und regionale Beschränkung (§ 45 Abs. 4 SGB III). Der Umfang der zugelassenen Maßnahme muss nach § 45 Abs. 2 SGB III Zweck und Inhalt entsprechen. Eine bundesweit einheitliche Stundenzahl nennt das Gesetz nicht – maßgeblich sind Ihr Gutschein und die Zulassung des Trägers.

Kann ein Träger trotz AVGS Geld von mir verlangen?

Für die zugelassene Maßnahme nicht. Kosten können nur für Leistungen entstehen, die nicht zur zugelassenen Maßnahme gehören – etwa zusätzliche Dienstleistungen, die Sie ausdrücklich und schriftlich dazubuchen. Lassen Sie sich Zusatzleistungen immer getrennt vom AVGS-Coaching ausweisen und klären Sie im Zweifel vorher mit Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter.

Was passiert, wenn ich ohne Gutschein mit dem Coaching beginne?

Dann gibt es keine Kostenübernahme. Der Träger muss den Gutschein nach § 45 Abs. 4 SGB III der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vorlegen. Unterschreiben Sie deshalb vorher keinen Zahlungsvertrag und beginnen Sie das Coaching erst, wenn der Gutschein vorliegt.