Ja, in vielen Fällen. Für die 41 zulassungsfreien Handwerke und die 51 handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B brauchen Sie keinen Meisterbrief, nur eine Anzeige bei der Handwerkskammer. Bei den 53 Handwerken der Anlage A hilft vor allem die Altgesellenregelung: Gesellenprüfung plus sechs Jahre Praxis, davon vier in leitender Stellung (§ 7b HwO).
Wann brauchen Sie überhaupt einen Meisterbrief?
Die Handwerksordnung (HwO) teilt Handwerksberufe in zwei Welten. Nur für die zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A gilt: Den selbstständigen Betrieb als stehendes Gewerbe darf nur ausüben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Regel-Eintragung setzt die bestandene Meisterprüfung voraus (§ 7 Abs. 1a HwO).
Für alle anderen Handwerksberufe gilt das nicht. Die zulassungsfreien Handwerke (Anlage B Abschnitt 1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2) können Sie ohne Meisterbrief betreiben. Sie müssen den Beginn lediglich unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
Maßgeblich ist Ihre Tätigkeit, nicht der Titel
Ein Anlage-A-Handwerk betreiben Sie nicht nur, wenn Sie den Beruf vollständig ausüben, sondern auch, wenn Sie wesentliche Tätigkeiten davon ausüben (§ 1 Abs. 2 HwO). Nicht wesentlich sind insbesondere Tätigkeiten, die in bis zu drei Monaten erlernbar sind, oder die für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind. Die Abgrenzung im Einzelfall ist heikel – fragen Sie vorab Ihre Handwerkskammer.
Die vier Wege zur Selbstständigkeit im Überblick
| Weg | Für wen | Kernvoraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Zulassungsfreies Handwerk / handwerksähnliches Gewerbe | Alle Berufe der Anlage B | Kein Meisterbrief; Anzeige bei der Handwerkskammer | § 18 HwO |
| Altgesellenregelung | Gesellen in Anlage-A-Handwerken (mit Ausnahmen) | Gesellenprüfung + 6 Jahre Tätigkeit, davon 4 in leitender Stellung | § 7b HwO |
| Ausnahmebewilligung | Anlage-A-Handwerke, Einzelfall | Nötige Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen; Meisterprüfung wäre unzumutbare Belastung | § 8 HwO |
| Gleichwertiger Abschluss / Betriebsleiter | Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen, Inhaber gleichwertiger Prüfungen; Betriebe mit Meister als Betriebsleiter | Gleichwertige Prüfung bzw. Betriebsleiter mit Eintragungsvoraussetzungen | § 7 Abs. 1, 2 HwO |
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe: Die Berufsliste (Anlage B)
Das ist die Liste, die Sie ohne Meisterbrief direkt ausüben können. Sie stammt wörtlich aus Anlage B der Handwerksordnung; die Nummern sind die amtlichen Nummern, weggefallene Nummern sind ausgelassen. Rechtsstand der Texte: Abruf bei gesetze-im-internet.de am 11.10.2026.
Anlage B Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke (41)
- 5 Uhrmacher
- 6 Graveure
- 7 Metallbildner
- 8 Galvaniseure
- 9 Metall- und Glockengießer
- 10 Präzisionswerkzeugmechaniker
- 11 Gold- und Silberschmiede
- 14 Modellbauer
- 16 Holzbildhauer
- 18 Korb- und Flechtwerkgestalter
- 19 Maßschneider
- 20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- 21 Modisten
- 23 Segelmacher
- 24 Kürschner
- 25 Schuhmacher
- 26 Sattler und Feintäschner
- 28 Müller
- 29 Brauer und Mälzer
- 30 Weinküfer
- 31 Textilreiniger
- 32 Wachszieher
- 33 Gebäudereiniger
- 35 Feinoptiker
- 36 Glas- und Porzellanmaler
- 37 Edelsteinschleifer und -graveure
- 38 Fotografen
- 39 Buchbinder
- 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
- 43 Keramiker
- 45 Klavier- und Cembalobauer
- 46 Handzuginstrumentenmacher
- 47 Geigenbauer
- 48 Bogenmacher
- 49 Metallblasinstrumentenmacher
- 50 Holzblasinstrumentenmacher
- 51 Zupfinstrumentenmacher
- 52 Vergolder
- 54 Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- 55 Bestatter
- 56 Kosmetiker
Anlage B Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe (51)
- 1 Eisenflechter
- 2 Bautentrocknungsgewerbe
- 3 Bodenleger
- 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- 5 Fuger (im Hochbau)
- 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- 8 Betonbohrer und -schneider
- 9 Theater- und Ausstattungsmaler
- 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- 11 Metallschleifer und Metallpolierer
- 12 Metallsägen-Schärfer
- 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
- 14 Fahrzeugverwerter
- 15 Rohr- und Kanalreiniger
- 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- 17 Holzschuhmacher
- 18 Holzblockmacher
- 19 Daubenhauer
- 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- 21 Muldenhauer
- 22 Holzreifenmacher
- 23 Holzschindelmacher
- 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- 25 Bürsten- und Pinselmacher
- 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- 28 Fleckteppichhersteller
- 30 Theaterkostümnäher
- 31 Plisseebrenner
- 33 Stoffmaler
- 35 Textil-Handdrucker
- 36 Kunststopfer
- 37 Änderungsschneider
- 38 Handschuhmacher
- 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- 40 Gerber
- 41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
- 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- 43 Fleischzerleger, Ausbeiner
- 44 Appreteure, Dekateure
- 45 Schnellreiniger
- 46 Teppichreiniger
- 47 Getränkeleitungsreiniger
- 49 Maskenbildner
- 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- 52 Klavierstimmer
- 53 Theaterplastiker
- 54 Requisiteure
- 55 Schirmmacher
- 56 Steindrucker
- 57 Schlagzeugmacher
Kein Freibrief für „verwandte“ Arbeiten
Die Liste gilt für den genannten Beruf. Wer daneben wesentliche Tätigkeiten eines Anlage-A-Handwerks ausübt, braucht dafür die Eintragung in die Handwerksrolle. Beispiel: Als Bodenleger (Anlage B2) arbeiten Sie meisterfrei, als Parkettleger (Anlage A Nr. 46) nicht. Im Zweifel lassen Sie Ihr Tätigkeitsprofil von der Handwerkskammer einordnen.
Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
Hier gilt grundsätzlich die Meisterpflicht. Diese 53 Handwerke nennt Anlage A der Handwerksordnung. Die markierten Berufe sind von der Altgesellenregelung ausgenommen (siehe nächster Abschnitt).
- 1 Maurer und Betonbauer
- 2 Ofen- und Luftheizungsbauer
- 3 Zimmerer
- 4 Dachdecker
- 5 Straßenbauer
- 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- 7 Brunnenbauer
- 8 Steinmetzen und Steinbildhauer
- 9 Stuckateure
- 10 Maler und Lackierer
- 11 Gerüstbauer
- 12 Schornsteinfeger nicht § 7b
- 13 Metallbauer
- 14 Chirurgiemechaniker
- 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
- 16 Feinwerkmechaniker
- 17 Zweiradmechaniker
- 18 Kälteanlagenbauer
- 19 Informationstechniker
- 20 Kraftfahrzeugtechniker
- 21 Land- und Baumaschinenmechatroniker
- 22 Büchsenmacher
- 23 Klempner
- 24 Installateur und Heizungsbauer
- 25 Elektrotechniker
- 26 Elektromaschinenbauer
- 27 Tischler
- 28 Boots- und Schiffbauer
- 29 Seiler
- 30 Bäcker
- 31 Konditoren
- 32 Fleischer
- 33 Augenoptiker nicht § 7b
- 34 Hörakustiker nicht § 7b
- 35 Orthopädietechniker nicht § 7b
- 36 Orthopädieschuhmacher nicht § 7b
- 37 Zahntechniker nicht § 7b
- 38 Friseure
- 39 Glaser
- 40 Glasbläser und Glasapparatebauer
- 41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- 43 Werkstein- und Terrazzohersteller
- 44 Estrichleger
- 45 Behälter- und Apparatebauer
- 46 Parkettleger
- 47 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- 48 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- 49 Böttcher
- 50 Glasveredler
- 51 Schilder- und Lichtreklamehersteller
- 52 Raumausstatter
- 53 Orgel- und Harmoniumbauer
Altgesellenregelung (§ 7b HwO): Selbstständig mit Gesellenbrief
Die Altgesellenregelung ist der wichtigste Weg für erfahrene Gesellen. Nach § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung, wer
- die Gesellenprüfung im Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (oder eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf) bestanden hat und
- insgesamt sechs Jahre in dem Handwerk, einem verwandten Handwerk oder einem entsprechenden Beruf tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung, und
- mindestens eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks ausgeübt hat, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
Leitende Stellung bedeutet: Dem Gesellen sind eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden. Nachweisen können Sie das durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise (§ 7b Abs. 1 HwO).
Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Fehlt dieser Nachweis, sind sie durch Lehrgänge oder auf sonstige Weise zu belegen (§ 7b Abs. 1a HwO). Den Antrag stellen Sie bei der höheren Verwaltungsbehörde, die vorher die Handwerkskammer anhört (§ 7b Abs. 2 HwO); in manchen Ländern ist eine andere Behörde zuständig.
Ausgenommen: sechs Handwerke
Die Altgesellenregelung gilt nicht für die Handwerke Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A (§ 7b Abs. 1 HwO): Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Für diese Berufe bleibt es bei der Meisterpflicht oder einem anderen gesetzlichen Ersatz.
Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) und gleichwertige Abschlüsse
Reicht die Altgesellenregelung nicht, kommen zwei weitere Wege in Betracht:
- Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO): Sie wird „in Ausnahmefällen“ erteilt, wenn Sie die für das Handwerk nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen; Ihre bisherigen Erfahrungen werden berücksichtigt. Ein Ausnahmefall liegt unter anderem vor, wenn die Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung wäre. Die Bewilligung kann mit Auflagen, befristet oder auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt erteilt werden.
- Gleichwertige Abschlüsse (§ 7 Abs. 2 HwO): In die Handwerksrolle werden auch Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und Gestaltung eingetragen, jeweils mit dem Handwerk, dem ihr Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht. Das gilt auch für Inhaber einer der Meisterprüfung mindestens gleichwertigen deutschen Prüfung. Über die Eintragung entscheidet die Handwerkskammer.
- Betriebsleiter-Modell (§ 7 Abs. 1 HwO): Auch ein Betrieb kann eingetragen werden, wenn sein Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, beispielsweise ein angestellter Meister.
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Erstgespräch anfragenSo gehen Sie vor: Ablauf in fünf Schritten
- Tätigkeit einordnen. Schreiben Sie auf, was Sie anbieten wollen, und gleichen Sie es mit den Listen oben ab: Anlage A, Anlage B Abschnitt 1 oder Abschnitt 2.
- Handwerkskammer zuerst fragen. Die Kammer ist für Ihren Betriebssitz zuständig, berät zur Einordnung und führt Handwerksrolle bzw. Verzeichnis. Eine kurze Rückfrage vorab erspart teure Fehler.
- Weg wählen. Anlage B: Anzeige. Anlage A: Meisterprüfung, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung oder gleichwertiger Abschluss.
- Eintragung beantragen. Anlage A: Eintragung in die Handwerksrolle. Anlage B: Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in das die Inhaber zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen werden (§ 19 HwO).
- Gewerbe anmelden bei der zuständigen Gemeinde (§ 14 GewO) und Businessplan samt Finanzplan fertigstellen – Letzteres ist Grundlage für Bank und Förderung.
Typische Fehler
- Anlage-A-Arbeiten ohne Eintragung. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne eingetragen zu sein, handelt ordnungswidrig (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO). Die Geldbuße kann bis zu zehntausend Euro betragen (§ 117 Abs. 2 HwO).
- Nachweise der leitenden Stellung zu spät sammeln. Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen der letzten Jahre sollten Sie früh zusammentragen.
- Mit dem Gewerbe starten, bevor die Kammer geantwortet hat. Gerade bei Mischtätigkeiten ist die Einordnung nicht trivial.
- Den Ausschluss übersehen. Für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker gibt es keine Altgesellenregelung.
Förderung für die Gründung im Handwerk
Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit gründen, kommen mehrere Leistungen in Betracht. Alle drei sind Ermessensleistungen: Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Entscheidung trifft das Amt im Einzelfall.
- Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) der Agentur für Arbeit, unter anderem bei mindestens 150 Tagen Restanspruch auf Arbeitslosengeld und mit Nachweis der Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle.
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) vom Jobcenter, für höchstens 24 Monate.
- AVGS-Gutschein (§ 45 SGB III) für ein Gründercoaching, wenn die Vermittlungsfachkraft vor Beginn schriftlich zustimmt.
Grundlage für jede Förderung und für die Bank ist ein belastbarer Businessplan mit Finanzplan. Ein Beispiel für ein Anlage-A-Handwerk finden Sie im Businessplan für einen Friseursalon: Friseure stehen als Nr. 38 in Anlage A, die Altgesellenregelung steht ihnen offen. Der Kosmetiker dagegen ist zulassungsfrei (Anlage B1 Nr. 56).
Rechtsstand: Oktober 2026 (Gesetzestexte abgerufen am 11.10.2026). Quellen: Handwerksordnung – § 1, § 7, § 7b, § 8, § 18, § 19, § 117, Anlage A, Anlage B; § 93 SGB III, § 16b SGB II. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die zuständige Handwerkskammer.