Kurz gesagt: Wer sich in der Pflege selbstständig machen will, hat drei Wege. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet mit den Pflegekassen ab und braucht einen Versorgungsvertrag sowie eine verantwortliche Pflegefachperson (§ 72, § 71 SGB XI). Seniorenbetreuung hat die niedrigste Hürde, braucht für die Abrechnung über die Kasse aber eine Anerkennung nach Landesrecht. Pflegeheim und Wohngemeinschaft verlangen den höchsten Kapitaleinsatz (Rechtsstand Oktober 2026).
Die drei Wege im Überblick
| Ambulanter Pflegedienst | Seniorenbetreuung, Alltagsbegleitung | Pflegeheim, WG, Tagespflege | |
|---|---|---|---|
| Leistung | Häusliche Pflege in der Wohnung der Pflegebedürftigen | Betreuung, Begleitung, Hilfe im Haushalt, keine Pflege | Pflege und Unterbringung, tagsüber oder rund um die Uhr |
| Zugang zur Pflegekasse | Versorgungsvertrag, § 72 SGB XI | Anerkennung nach Landesrecht, § 45a SGB XI; sonst Privatzahler | Versorgungsvertrag und Heimrecht des Landes |
| Fachliche Leitung | Verantwortliche Pflegefachperson, § 71 Abs. 3 | Konzept mit Qualifikation der Helfenden, § 45a Abs. 2 | Verantwortliche Pflegefachperson, § 71 Abs. 2 und 3 |
| Einstiegshürde | hoch | niedrig bis mittel | sehr hoch |
| Kapitalbedarf | mittel bis hoch, je nach Größe | niedrig bis mittel | sehr hoch (Räume, Personal) |
Die Einstufungen in der Zeile „Kapitalbedarf“ sind qualitative Einschätzungen, keine Zahlen aus einer Statistik. Ihren tatsächlichen Bedarf ermitteln Sie im Finanzplan.
Weg 1: Ambulanten Pflegedienst gründen
Ein Pflegedienst ist nach § 71 Abs. 1 SGB XI eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgt. Damit die Pflegekassen die Leistungen bezahlen, brauchen Sie zwei Dinge.
1. Die verantwortliche Pflegefachperson
Nach § 71 Abs. 3 SGB XI gehören dazu:
- eine abgeschlossene Ausbildung, zum Beispiel als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege,
- praktische Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre,
- eine Weiterbildung für leitende Funktionen, deren Mindeststundenzahl 460 Stunden nicht unterschreiten soll.
Sie müssen diese Rolle nicht selbst ausfüllen. Sie können sie auch mit einer angestellten Fachkraft besetzen. Wichtig ist, dass sie von Anfang an feststeht, denn ohne sie lässt sich der Versorgungsvertrag nicht abschließen.
2. Der Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen
Nach § 72 Abs. 1 SGB XI dürfen die Pflegekassen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Der Vertrag legt Art, Inhalt und Umfang der Leistungen fest und gilt für alle Pflegekassen im Inland. Abgeschlossen wird er zwischen Ihnen als Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 72 Abs. 2).
Nach § 72 Abs. 3 besteht ein Anspruch auf den Abschluss, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem:
- die Anforderungen des § 71 (siehe oben),
- die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung,
- die Verpflichtung zu einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement und zur Ermöglichung von Qualitätsprüfungen,
- seit dem 1. September 2022 die Zahlung von Gehältern nach einem Tarifvertrag oder nach den in § 72 Abs. 3a und 3b beschriebenen Maßstäben (Tarifbindung oder tarifliche Entlohnung).
Die Entlohnungsregel wirkt direkt auf Ihre Kalkulation. Planen Sie Personalkosten deshalb von Anfang an mit tariflicher Bezahlung.
Behandlungspflege: ein zweiter Vertrag
Ärztlich verordnete Leistungen wie Verbandwechsel oder Injektionen gehören zur häuslichen Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 132a Abs. 4 SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen dafür Verträge mit den Leistungserbringern. Wer beides anbieten will, braucht also Verträge mit beiden Seiten. Die Einzelheiten stehen in den Rahmenempfehlungen und Landesverträgen. Lassen Sie sich diese vor der Gründung von Ihrem Landesverband der Krankenkassen nennen.
Betreuungsdienste
Für ambulante Betreuungsdienste, die pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt erbringen, gelten die Vorschriften für Pflegedienste entsprechend (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Statt der Pflegefachperson kann eine verantwortliche Fachkraft mit zwei Jahren Berufserfahrung innerhalb von acht Jahren eingesetzt werden. Auch sie braucht seit 1. Januar 2023 die Weiterbildung für leitende Funktionen.
Weg 2: Seniorenbetreuung, Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Hilfe
Hier bieten Sie keine Pflege an, sondern Betreuung, Begleitung und Unterstützung im Alltag, etwa beim Einkaufen, im Haushalt oder bei Spaziergängen. Das Gesetz nennt solche Angebote „Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Ausdrücklich aufgeführt sind unter anderem Alltagsbegleiter, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 45a Abs. 1 SGB XI).
Zwei Wege zum Kunden
- Als Privatzahler-Angebot: Ihre Kunden zahlen selbst oder ihre Angehörigen. Das erfordert keinen Vertrag mit einer Kasse. Es ist der einfachste Einstieg.
- Mit Anerkennung nach Landesrecht: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote einsetzen (§ 45b SGB XI). Damit wird Ihr Angebot für Kunden günstiger. Voraussetzung ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes.
Die Anerkennung richtet sich nach dem Landesrecht (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Verlangt wird nach § 45a Abs. 2 ein Konzept mit Qualitätssicherung, Leistungsübersicht, den berechneten Kosten, der Qualifikation der Helfenden und der Schulung. Die genauen Anforderungen unterscheiden sich je Land. Fragen Sie vorab bei der zuständigen Stelle Ihres Landes nach.
Grenze zur Pflege beachten
Sobald Sie körperbezogene Pflegemaßnahmen oder Behandlungspflege übernehmen, bewegen Sie sich im Bereich der Pflegedienste. Dann gelten die Anforderungen aus Weg 1. Legen Sie Ihr Leistungsangebot deshalb schriftlich fest und halten Sie es ein.
Weg 3: Pflegeheim, Wohngemeinschaft oder Tagespflege
Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nach § 71 Abs. 2 SGB XI Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachperson gepflegt und ganztägig oder tagsüber beziehungsweise nachts untergebracht und verpflegt werden. Auch hier brauchen Sie einen Versorgungsvertrag nach § 72. Dazu kommt das Heimrecht der Länder, das Anforderungen an Räume, Personal und Aufsicht stellt und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet.
Der Kapitalbedarf ist hier am höchsten, weil Sie Immobilie oder Mietverhältnis, Ausstattung und Personal vorfinanzieren. Dieser Weg lohnt sich in aller Regel nur mit individueller Beratung zu Standort, Rechtsform der Wohnform und zuständiger Aufsichtsbehörde. Dieser Ratgeber geht deshalb nicht weiter ins Detail.
Die Falle: Scheinselbstständigkeit bei „Honorarpflegekräften“
Nicht jede Selbstständigkeit in der Pflege ist eine echte
Wer als Pflegekraft auf Honorarbasis in einer Einrichtung arbeitet, gilt nach der Rechtsprechung im Regelfall als abhängig beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat am 7. Juni 2019 (Az. B 12 R 6/18 R) entschieden, dass Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Bloße Freiräume, etwa bei der Reihenfolge der Pflegemaßnahmen, genügen für eine Selbstständigkeit nicht.
Für Sie heißt das: Wer in eine fremde Einrichtung eingebunden ist, deren Dienstplan und Weisungen folgt und deren Bewohner versorgt, sollte nicht ungeprüft als „Selbstständiger“ starten. Folgen können Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sein, und zwar für beide Seiten.
Verbindliche Klarheit bietet das Statusfeststellungsverfahren: Nach § 7a SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Auf Antrag ist das auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit möglich (§ 7a Abs. 4a). Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie in unserem Beitrag Subunternehmen starten.
Das Urteil betrifft Honorarkräfte in stationären Einrichtungen. Wer eigene Kunden hat, eigenes unternehmerisches Risiko trägt und nicht in die Organisation eines Auftraggebers eingegliedert ist, ist etwas anderes. Genau das ist bei einem eigenen Pflegedienst oder Betreuungsangebot der Fall.
Förderung und Planung
Für die Gründung kommen je nach Ausgangslage drei Förderungen infrage. Alle sind Kann-Leistungen, ein Rechtsanspruch besteht nicht:
- Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit),
- Einstiegsgeld für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Jobcenter),
- AVGS-Coaching, das Businessplan und Gründungsvorbereitung begleitet.
Für jeden der drei Wege brauchen Sie einen belastbaren Businessplan und einen Finanzplan. Wenn eine Behörde oder Bank eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt, hilft die Tragfähigkeitsbescheinigung. Wir begleiten regelmäßig Gründungen in Pflege und Betreuung.
Typische Fehler
Das kostet am häufigsten Zeit und Geld
Pflegeleistungen ohne Zulassung anbieten: Ohne Versorgungsvertrag zahlt die Pflegekasse nicht.
Verantwortliche Pflegefachperson zu spät suchen: Sie ist Voraussetzung für den Vertrag, nicht ein Detail für später.
Tarifliche Entlohnung nicht einplanen: Sie wirkt direkt auf den Preis und die Liquidität.
Landesrecht ignorieren: Anerkennung und Heimrecht unterscheiden sich je Bundesland.
Als Honorarkraft starten, ohne den Status zu klären: Das kann Nachzahlungen auslösen.
Quellen und Rechtsstand (Oktober 2026)
§ 71 SGB XI · § 72 SGB XI · § 45a SGB XI · § 45b SGB XI · § 132a SGB V · § 7a SGB IV · BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R. Gesetzestexte abgerufen am 11. Oktober 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Landesverordnungen und Verträge können sich ändern. Maßgeblich sind die Entscheidungen der Pflegekassen, Krankenkassen und Behörden Ihres Bundeslandes.
Kostenfreies Erstgespräch
Welcher der drei Wege zu Ihnen passt, hängt von Ihrer Qualifikation, Ihrem Kapital und Ihrem Bundesland ab. In 30 Minuten klären wir das individuell, kostenfrei.
Erstgespräch anfragenDieser Artikel ist eine Einordnung und kein Versprechen für ein bestimmtes Ergebnis. Er ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.