Gründungszuschuss über die Rentenversicherung: Voraussetzungen, Höhe, Antrag – und was bei Krankheit gilt

Wenn Ihre Gesundheit der Grund ist, warum Sie sich selbstständig machen wollen: Wann die Deutsche Rentenversicherung zuständig ist, was sie zahlen kann und wie Sie den Antrag stellen.

Kurz gesagt: Ja, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann einen Gründungszuschuss zahlen – als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, § 10 SGB VI). Es ist eine Kann-Leistung: Die DRV entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Den Antrag stellen Sie bei der DRV, nicht bei der Arbeitsagentur.

Die meisten kennen den Gründungszuschuss nur von der Agentur für Arbeit. Er hat aber einen zweiten Weg: Wer wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in den bisherigen Beruf zurück kann, für den kann die Selbstständigkeit ein Ausweg sein – und die Rentenversicherung kann sie fördern. Dieser Ratgeber zeigt, für wen das gilt, was die DRV zahlen kann, wie der Antrag abläuft und worauf Sie achten sollten, wenn Sie noch krank sind. Die Aussagen beruhen auf den Gesetzestexten und den Formularen der DRV; wo etwas nicht eindeutig belegt ist, sagen wir das.

Rechtsgrundlage: Wo steht das im Gesetz?

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gehört nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX „die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ durch die Rehabilitationsträger. Das Wort „Gründungszuschuss“ steht dort nicht; die DRV nennt ihre Leistung aber so und beschreibt sie im Merkblatt G0320 (Stand 19.09.2019). Für die Rentenversicherung verweist § 16 SGB VI auf diese Regelungen. Fördern dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Soziale Entschädigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB IX) – die Krankenkasse gehört nicht dazu.

Wichtig für Ihre Erwartung: Auf Leistungen zur Teilhabe besteht dem Grunde nach ein Anspruch (§ 9 SGB VI). Welche Leistung die DRV bewilligt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Gründungszuschuss „kann“ bewilligt werden – ein Anspruch genau darauf besteht nicht.

Für wen? Voraussetzungen bei der Rentenversicherung

Zwei Gruppen von Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

VoraussetzungInhalt
Persönlich (§ 10 SGB VI)Ihre Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert, und die Leistungen können das voraussichtlich abwenden oder wesentlich bessern.
Versicherungsrechtlich (§ 11 SGB VI)In der Regel 15 Jahre Wartezeit oder Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben reicht nach Abs. 2a auch: Ohne sie wäre eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen – oder sie schließen sich unmittelbar an eine medizinische Reha der Rentenversicherung an.
Ausschlüsse (§ 12 SGB VI)Keine Leistungen u. a. bei Bezug einer Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente, bei Beamtenversorgung oder wenn wegen eines Arbeitsunfalls ein anderer Träger (Unfallversicherung) gleichartige Leistungen erbringt.

Nicht verwechseln: die Regel „6 Monate Pflichtbeiträge“

Die oft genannte Regel „6 Kalendermonate Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren“ gilt für die medizinische Reha, nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für den Gründungszuschuss zählt § 11 SGB VI mit den Wegen aus Absatz 2a.

DRV oder Agentur für Arbeit – wer ist zuständig?

Ist die Rentenversicherung nicht zuständig, wird in der Regel die Agentur für Arbeit Rehabilitationsträger (§ 22 Abs. 2 SGB III). Auch dann kann es einen Gründungszuschuss geben – nach § 116 Abs. 7 SGB III auch bei weniger als 150 Tagen Restanspruch oder ganz ohne Arbeitslosengeld. Haben Sie den falschen Träger angeschrieben, ist das kein Fehler mit Folgen: Der Träger prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter (§ 14 SGB IX).

Aus unserer Beratungspraxis kennen wir den Fall, dass sich ein Jobcenter für unzuständig erklärt und an die Rentenversicherung verwiesen hat; der Antrag lief dann über die DRV-Formulare.

Höhe und Dauer: Was zahlt die DRV?

Nach dem Merkblatt G0320 der DRV (Stand 19.09.2019) wird der Gründungszuschuss in zwei Phasen gezahlt:

  1. 6 Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes, „das Sie zuletzt bezogen haben oder bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen können“, zuzüglich 300 € monatlich zur sozialen Sicherung.
  2. Danach weitere 9 Monate je 300 €, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit belegen. Die Unterlagen reichen Sie vor Beginn der zweiten Phase ein.

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein, längstens bis zur Regelaltersgrenze. Voraussetzung ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die Sie gesundheitlich dauerhaft ausüben können. Eine wiederholte Förderung setzt fortbestehenden Reha-Bedarf voraus und ist in der Regel frühestens nach 24 Monaten möglich; eine erneute Förderung nur wegen wirtschaftlicher Probleme ist ausgeschlossen.

Auch ohne Arbeitslosengeld I?

Ja, das ist möglich. Nach einer verbindlichen Entscheidung des Vorstands der DRV Bund aus dem Jahr 2007 kann der Gründungszuschuss nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben „auch dann bewilligt werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht“. Wie die Höhe der ersten Phase in diesem Fall im Einzelnen berechnet wird, legt die DRV in ihrem Bescheid fest – dazu liegen uns keine gesicherten Angaben vor.

Keine Zusage möglich

Ob und in welcher Höhe die DRV bewilligt, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Eine Bearbeitungsdauer oder Bewilligungsquote können wir nicht nennen, weil dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen.

Der Antrag Schritt für Schritt

  1. Reha-Fachberatung kontaktieren. Der Reha-Fachberatungsdienst Ihres DRV-Trägers klärt mit Ihnen, ob Leistungen zur Teilhabe in Frage kommen. Fragen Sie hier auch, welche Unterstützung bei der Vorbereitung der Gründung möglich ist.
  2. Antrag stellen: Formular G0100 (Antrag auf Leistungen zur Teilhabe) mit der Anlage G0130. Der Antrag ist auch online möglich.
  3. Zusatzfragebogen G0321 „Gründungszuschuss“ ausfüllen. Er enthält die Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Das Merkblatt G0320 erklärt die Einzelheiten.
  4. Befundbericht der behandelnden Ärztin oder des Arztes beilegen lassen (Formular S0051).
  5. Bescheid abwarten – und erst danach starten, wenn es Ihre Lage zulässt.

Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle

Wie bei der Agentur für Arbeit muss eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens bestätigen. Laut DRV kommen unter anderem IHK, Handwerkskammer, Steuerberater, Unternehmensberater, Kreditinstitute und Fachverbände in Frage; der DRV dürfen dafür keine Kosten entstehen. Benötigt werden Vorhabenbeschreibung, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau – also ein vollständiger Businessplan mit Finanzplan.

Unsere Empfehlung: Antrag vor dem Start

Das Formular fragt den Beginn als künftiges Datum ab („Ich werde … aufnehmen“). Ob ein späterer Antrag ausgeschlossen ist, lässt sich aus den Quellen nicht eindeutig belegen. Das Risiko ist aber unnötig: Stellen Sie den Antrag vor dem Start und warten Sie die Entscheidung ab. Das gilt entsprechend der Praxis bei der Agentur für Arbeit.

Nach § 14 SGB IX hat die DRV zwei Wochen Zeit, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Muss kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet sie innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wie lange es tatsächlich dauert, ist im Einzelfall unterschiedlich.

Unterlagen für die DRV vorbereiten

Wir erstellen Businessplan und Finanzplan, aus denen die fachkundige Stelle ihre Stellungnahme ableiten kann. Im Erstgespräch klären wir, welche Unterlagen in Ihrem Fall nötig sind.

Erstgespräch anfragen

AVGS bei der Rentenversicherung: Gibt es das?

Die DRV stellt keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) aus. Der AVGS ist ein Instrument der Agentur für Arbeit und der Jobcenter (§ 45 SGB III). Es gibt aber eine Besonderheit: Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB III gilt der Vorrang des anderen Reha-Trägers nicht für die Leistungen nach den §§ 44 und 45, solange der zuständige Träger nicht bereits gleichartige Leistungen erbringt. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur zu § 22 spricht von einer „parallelen Zuständigkeit“, etwa neben der DRV; die Abstimmung läuft im Teilhabeplan.

Für Sie heißt das: Agentur für Arbeit oder Jobcenter können Ihnen parallel einen AVGS ausstellen – ob sie es tun, entscheiden sie im Einzelfall. Wie ein AVGS-Gründercoaching grundsätzlich funktioniert, erklären wir auf der Coaching-Seite. Ob die DRV selbst ein Gründungscoaching bezahlt, ist nicht belegt – fragen Sie dazu Ihren Reha-Fachberater. Sie kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbringen.

Weitere Hilfen bei der Selbstständigkeit

Neben dem Gründungszuschuss können weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen, zum Beispiel Kfz-Hilfe (§ 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX), Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, berufliche Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX) oder ein Persönliches Budget. Wie die DRV das speziell für Selbstständige handhabt, ist nicht belegt – diese Hilfen „können beantragt werden“. Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) gilt nicht für Selbstständige.

Krank und Gründungswunsch: Worauf Sie achten sollten

Gerade wenn Sie noch krankgeschrieben sind, lohnt es sich, Reihenfolge und Fristen zu kennen. Wir geben hier keine Gesundheits- oder Rechtsberatung für Ihren Einzelfall, sondern ordnen die Regeln ein.

Zuerst sprechen Sie mit der Reha-Fachberatung der DRV und mit Ihrer Krankenkasse. Dort erfahren Sie, was in Ihrer Situation gilt.

Typische Ablehnungsgründe und Widerspruch

Aus den Merkblättern G0320 und G0321 ergeben sich diese Punkte, an denen Anträge scheitern können:

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Den Ablauf und die Argumentation bei Ermessensleistungen beschreiben wir ausführlich im Ratgeber Gründungszuschuss abgelehnt; die Fristen und Grundsätze sind dort dieselben.

Wie wir helfen

Wir übernehmen den Teil, der bei jedem Antrag gleich anspruchsvoll ist: Wir erstellen Ihren Businessplan und den Finanzplan, bereiten die Unterlagen für die Stellungnahme der fachkundigen Stelle vor und erstellen die Tragfähigkeitsbescheinigung. Die Entscheidung über die Förderung trifft die Rentenversicherung; einen Erfolg können wir nicht zusagen.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Quellen: § 49 SGB IX, §§ 10–12 SGB VI, § 14 SGB IX, § 22 SGB III, § 51 SGB V, § 84 SGG; Deutsche Rentenversicherung, Merkblatt G0320 (Stand 19.09.2019) und Formular G0321 (Stand 14.10.2025) auf deutsche-rentenversicherung.de. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers und der aktuelle Gesetzeswortlaut.

Häufige Fragen

Kann die Rentenversicherung einen Gründungszuschuss zahlen?

Ja. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fördern (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX), wenn Ihre Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 SGB VI). Es ist eine Kann-Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen, kein Rechtsanspruch.

Gibt es einen AVGS über die Rentenversicherung?

Nein, die Rentenversicherung stellt keinen AVGS aus. Der Gutschein ist ein Instrument der Agentur für Arbeit und der Jobcenter (§ 45 SGB III). Diese können Rehabilitanden der DRV aber parallel einen AVGS ausstellen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB III), sofern der zuständige Träger nicht bereits gleichartige Leistungen erbringt. Ob sie es tun, entscheiden sie im Einzelfall.

Bekomme ich den Gründungszuschuss auch ohne Arbeitslosengeld?

Das ist möglich. Nach einer verbindlichen Entscheidung des Vorstands der DRV Bund von 2007 kann der Gründungszuschuss nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bewilligt werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Auch bei der Agentur für Arbeit als Reha-Träger gilt eine Sonderregel (§ 116 Abs. 7 SGB III). Wie die Höhe dann berechnet wird, legt der Bescheid fest.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss der Rentenversicherung und wie lange wird er gezahlt?

Laut Merkblatt G0320 (Stand 19.09.2019) zahlt die DRV sechs Monate lang einen Betrag in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich zur sozialen Sicherung. Danach folgen neun weitere Monate mit je 300 Euro, wenn die Geschäftstätigkeit belegt wird. Die Zahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.

Welche Formulare brauche ich für den Antrag?

Sie brauchen den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (G0100) mit der Anlage G0130 und den Zusatzfragebogen Gründungszuschuss (G0321) mit der Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Das Merkblatt G0320 erklärt die Einzelheiten. Dazu kommt ein ärztlicher Befundbericht. Ihr Reha-Fachberater hilft bei der Zusammenstellung.

Kann ich mich selbstständig machen, solange ich krankgeschrieben bin?

Das ist riskant. Krankengeld ruht, soweit Arbeitseinkommen erzielt wird (§ 49 Abs. 1 SGB V), und die Krankenkasse kann eine Frist von zehn Wochen für einen Reha- oder Teilhabeantrag setzen (§ 51 SGB V). Klären Sie das vorher mit Ihrer Krankenkasse und der Reha-Fachberatung der DRV. Diese Auskunft ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Was tun, wenn die Rentenversicherung den Antrag ablehnt?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein (§ 84 SGG). Verlangen Sie die Begründung, prüfen Sie, ob ein Mangel behebbar ist, etwa eine schwache Stellungnahme der fachkundigen Stelle, und reichen Sie Unterlagen nach.