Kurzantwort: Wer aus einem Nicht-EU-Land in Deutschland ein Unternehmen führen möchte, braucht in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Dafür ist ein nationales Visum nötig, das Sie vor der Einreise beantragen. Die Ausländerbehörde muss zustimmen und holt dafür meist die Stellungnahme der IHK ein. Rechnen Sie mit mehreren Monaten.
Stand dieses Artikels: 29.10.2026. Werte und Abläufe können sich ändern und sind regional verschieden.
Was § 21 AufenthG verlangt
Das Gesetz sagt: Eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit kann erteilt werden. Es ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, kein Anspruch (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis.
- Die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
- Die Finanzierung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.
Wie die Behörde das beurteilt, nennt das Gesetz „insbesondere“ so (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG):
- Tragfähigkeit der Geschäftsidee
- unternehmerische Erfahrungen
- Höhe des Kapitaleinsatzes
- Auswirkungen auf Beschäftigung und Ausbildung
- Beitrag zu Innovation und Forschung
Wichtig: Das Gesetz nennt keine festen Mindestbeträge für Investition oder Arbeitsplätze. Wer Ihnen eine feste Zahl verspricht, kann sich nicht auf den Gesetzestext stützen.
Dazu kommen in der Regel die allgemeinen Voraussetzungen jedes Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 AufenthG): gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse und ein gültiger Pass. „Lebensunterhalt gesichert“ schließt eine ausreichende Krankenversicherung ein und bedeutet: ohne öffentliche Mittel (§ 2 Abs. 3 AufenthG).
Wer zuständig ist
An der Prüfung sind mehrere Stellen beteiligt:
- Deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat): Hier stellen Sie den Visumantrag.
- Ausländerbehörde am geplanten Wohn- und Tätigkeitsort: Sie muss dem Visum vorab zustimmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthV).
- Fachkundige Körperschaft: Bei der Prüfung sind laut Gesetz die fachkundigen Körperschaften, die Gewerbebehörden, die Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). In der Praxis ist das meist die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder bei Handwerk die Handwerkskammer.
Die IHK gibt eine Stellungnahme ab. Entscheiden tut die Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen (IHK Stuttgart, IHK Pfalz).
Der Ablauf in fünf Schritten
Der genaue Ablauf unterscheidet sich je nach Vertretung und Ausländerbehörde. In der Regel sieht er so aus:
- Vorbereiten: Geschäftsidee, Businessplan, Finanzierung und Nachweise zusammenstellen (siehe Artikel „Businessplan fürs Visum“).
- Antrag auf ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung stellen. Ein längerer Aufenthalt braucht ein nationales Visum, das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 AufenthG).
- Zustimmung der Ausländerbehörde: Die Vertretung bittet die zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung. Diese holt in der Regel die Stellungnahme der IHK oder Handwerkskammer ein.
- Visum erhalten und einreisen.
- Aufenthaltserlaubnis beantragen: Nach der Einreise beantragen Sie bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.
Kosten
Die gesetzlichen Gebühren betragen (Stand 29.10.2026, Ermäßigungen und Befreiungen sind möglich):
| Posten | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nationales Visum (Kategorie D) | 75 € | § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV |
| Aufenthaltserlaubnis (Erteilung) | 100 € | § 45 Nr. 1 AufenthV |
Hinzu kommen Kosten, die nicht im Gesetz stehen: zum Beispiel beglaubigte Übersetzungen, Beglaubigungen, Notar und Handelsregister bei einer Gesellschaftsgründung, Krankenversicherung und gegebenenfalls Beratung. Fragen Sie bei der Auslandsvertretung nach der aktuellen Gebührenliste.
Wie lange es dauert
Eine allgemeingültige Dauer gibt es nicht. Zwei Beispiele einzelner Vertretungen:
- Botschaft Mexiko: Die Regelbearbeitungszeit beträgt „mind. 3 Monate, oft auch länger“ (Merkblatt zur selbstständigen Tätigkeit, Stand November 2024; abgerufen 29.10.2026).
- Botschaft Kairo: Die Bearbeitungszeit beträgt „in der Regel mindestens 4 Monate“, in Einzelfällen länger (Merkblatt, Stand Februar 2025).
Nach der Einreise nennt zum Beispiel die Stadt Karlsruhe für die Aufenthaltserlaubnis „voraussichtlich vier bis sechs Wochen“ (abgerufen 29.10.2026).
Planen Sie deshalb großzügig. Prüfen Sie die aktuelle Zeitangabe bei der Vertretung, bei der Sie den Antrag stellen.
Sonderfälle kurz erklärt
- Freiberufler: Für freie Berufe gilt eine eigene Regel (§ 21 Abs. 5 AufenthG). Eine nötige Berufserlaubnis muss erteilt oder zugesagt sein. Ob Ihre Tätigkeit ein freier Beruf ist, klärt die Behörde. Die Niederlassungsregel nach drei Jahren (siehe unten) gilt für Freiberufler nicht (§ 21 Abs. 5 Satz 4 AufenthG); für sie gelten die allgemeinen Regeln.
- Absolventen deutscher Hochschulen: Wer in Deutschland ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat, soll die Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen abweichend erhalten, wenn die Tätigkeit zum Studium passt (§ 21 Abs. 2a AufenthG). Dieser Weg betrifft meist Menschen, die schon in Deutschland sind.
- Über 45 Jahre: Wer älter als 45 ist, soll die Erlaubnis nur bei „angemessener Altersversorgung“ erhalten (§ 21 Abs. 3 AufenthG). Welche Nachweise die Behörde akzeptiert, fragen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde an. Die Orientierungswerte ändern sich.
Nach drei Jahren
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf höchstens drei Jahre befristet. Danach kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie seit drei Jahren selbstständig sind, die Tätigkeit erfolgreich ist und eine nachhaltige Entwicklung erwarten lässt und Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG; zusätzlich muss § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sein).
Typische Fehler
- Falsches Visum: Ein Schengen-Visum gilt für Aufenthalte bis zu 90 Tagen je 180 Tagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für das Führen eines Unternehmens über längere Zeit brauchen Sie ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG).
- Unklare Herkunft des Kapitals: Aus unserer Praxis fragen Behörden häufig nach, woher das Geld stammt. Legen Sie Nachweise bereit.
- Nur Geld geben, nicht führen: Eine reine Kapitalbeteiligung ist keine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 21. Sie müssen das Unternehmen tatsächlich führen (IHK Stuttgart).
- Zu wenig Vorbereitung: Ein Plan, der die Kriterien aus § 21 nicht belegt, gibt der IHK wenig Grundlage. Mehr dazu im Artikel Businessplan fürs Visum.
Checkliste
- Geschäftsidee in einem Satz beschreibbar
- Rolle im Unternehmen geklärt (Sie führen es selbst)
- Businessplan auf Deutsch vorhanden
- Finanzierung belegt (Eigenkapital oder Kreditzusage) und Herkunft des Geldes nachweisbar
- Lebenslauf und Qualifikationsnachweise bereit
- Krankenversicherung für die Anfangszeit geklärt
- Aktuelle Unterlagenliste der zuständigen Auslandsvertretung geprüft
- Zuständige Ausländerbehörde am geplanten Standort ermittelt
- Ab 45 Jahren: Altersvorsorge-Nachweise besprochen
- Zeitplan mit mehreren Monaten Puffer
Die zehn Punkte, die Sie selbst vorbereiten müssen, erklärt der Artikel Die 10 Voraussetzungen, die Gründer selbst vorbereiten.
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Wir schreiben den Plan mit Ihnen. Ob die Behörde das Visum erteilt, entscheiden die Behörden. Eine Garantie können wir nicht geben.
Businessplan erstellen lassenQuellen (Abruf 29.10.2026)
- § 21, § 5, § 6, § 2 Abs. 3 AufenthG: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/ (§§ 21, 5, 6 am 29.10.2026 gelesen)
- § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 45 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/ (am 29.10.2026 gelesen)
- IHK Stuttgart, Selbstständige Tätigkeit durch Ausländer: https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/arbeitsrecht/auslaenderrecht/selbstaendige-taetigkeit-durch-auslaender-684940 (29.10.2026)
- IHK Pfalz: https://www.ihk.de/pfalz/innovation-umwelt-und-existenzgruendung/unternehmensgruendung/selbststaendige-taetigkeit-nicht-eu-auslaender-4166832 (29.10.2026)
- IHK Berlin, § 21 AufenthG Antragstellung: https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/existenzgruendung/-21-aufenthg-antragstellung-4335022 (29.10.2026, Seite ohne Datum)
- Botschaft Mexiko, Merkblatt (Stand November 2024): https://mexiko.diplo.de/blob/876668/6f74b965ca6cea8462d25baacbea65a4/17-mb-selbststaendig-freiberufler-data.pdf (29.10.2026)
- Botschaft Kairo, Merkblatt (Stand Februar 2025): https://kairo.diplo.de/blob/2440508/fa09f72d272067c7d08aa0953358f091/231116-deu-merkblatt-selbstaendigkeit-data.pdf (29.10.2026)
- Stadt Karlsruhe, Aufenthaltserlaubnis: https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6004477 (29.10.2026)
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde, die deutsche Auslandsvertretung oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.