Visum zur Selbstständigkeit in Deutschland (§ 21 AufenthG): So läuft der Antrag ab

Kurzantwort: Wer aus einem Nicht-EU-Land in Deutschland ein Unternehmen führen möchte, braucht in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Dafür ist ein nationales Visum nötig, das Sie vor der Einreise beantragen. Die Ausländerbehörde muss zustimmen und holt dafür meist die Stellungnahme der IHK ein. Rechnen Sie mit mehreren Monaten.

Stand dieses Artikels: 29.10.2026. Werte und Abläufe können sich ändern und sind regional verschieden.

Was § 21 AufenthG verlangt

Das Gesetz sagt: Eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit kann erteilt werden. Es ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, kein Anspruch (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis.
  2. Die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
  3. Die Finanzierung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.

Wie die Behörde das beurteilt, nennt das Gesetz „insbesondere“ so (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG):

Wichtig: Das Gesetz nennt keine festen Mindestbeträge für Investition oder Arbeitsplätze. Wer Ihnen eine feste Zahl verspricht, kann sich nicht auf den Gesetzestext stützen.

Dazu kommen in der Regel die allgemeinen Voraussetzungen jedes Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 AufenthG): gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse und ein gültiger Pass. „Lebensunterhalt gesichert“ schließt eine ausreichende Krankenversicherung ein und bedeutet: ohne öffentliche Mittel (§ 2 Abs. 3 AufenthG).

Wer zuständig ist

An der Prüfung sind mehrere Stellen beteiligt:

Die IHK gibt eine Stellungnahme ab. Entscheiden tut die Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen (IHK Stuttgart, IHK Pfalz).

Der Ablauf in fünf Schritten

Der genaue Ablauf unterscheidet sich je nach Vertretung und Ausländerbehörde. In der Regel sieht er so aus:

  1. Vorbereiten: Geschäftsidee, Businessplan, Finanzierung und Nachweise zusammenstellen (siehe Artikel „Businessplan fürs Visum“).
  2. Antrag auf ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung stellen. Ein längerer Aufenthalt braucht ein nationales Visum, das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 AufenthG).
  3. Zustimmung der Ausländerbehörde: Die Vertretung bittet die zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung. Diese holt in der Regel die Stellungnahme der IHK oder Handwerkskammer ein.
  4. Visum erhalten und einreisen.
  5. Aufenthaltserlaubnis beantragen: Nach der Einreise beantragen Sie bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.

Kosten

Die gesetzlichen Gebühren betragen (Stand 29.10.2026, Ermäßigungen und Befreiungen sind möglich):

Posten Gebühr Rechtsgrundlage
Nationales Visum (Kategorie D) 75 € § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV
Aufenthaltserlaubnis (Erteilung) 100 € § 45 Nr. 1 AufenthV

Hinzu kommen Kosten, die nicht im Gesetz stehen: zum Beispiel beglaubigte Übersetzungen, Beglaubigungen, Notar und Handelsregister bei einer Gesellschaftsgründung, Krankenversicherung und gegebenenfalls Beratung. Fragen Sie bei der Auslandsvertretung nach der aktuellen Gebührenliste.

Wie lange es dauert

Eine allgemeingültige Dauer gibt es nicht. Zwei Beispiele einzelner Vertretungen:

Nach der Einreise nennt zum Beispiel die Stadt Karlsruhe für die Aufenthaltserlaubnis „voraussichtlich vier bis sechs Wochen“ (abgerufen 29.10.2026).

Planen Sie deshalb großzügig. Prüfen Sie die aktuelle Zeitangabe bei der Vertretung, bei der Sie den Antrag stellen.

Sonderfälle kurz erklärt

Nach drei Jahren

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf höchstens drei Jahre befristet. Danach kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie seit drei Jahren selbstständig sind, die Tätigkeit erfolgreich ist und eine nachhaltige Entwicklung erwarten lässt und Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG; zusätzlich muss § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sein).

Typische Fehler

  1. Falsches Visum: Ein Schengen-Visum gilt für Aufenthalte bis zu 90 Tagen je 180 Tagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für das Führen eines Unternehmens über längere Zeit brauchen Sie ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG).
  2. Unklare Herkunft des Kapitals: Aus unserer Praxis fragen Behörden häufig nach, woher das Geld stammt. Legen Sie Nachweise bereit.
  3. Nur Geld geben, nicht führen: Eine reine Kapitalbeteiligung ist keine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 21. Sie müssen das Unternehmen tatsächlich führen (IHK Stuttgart).
  4. Zu wenig Vorbereitung: Ein Plan, der die Kriterien aus § 21 nicht belegt, gibt der IHK wenig Grundlage. Mehr dazu im Artikel Businessplan fürs Visum.

Checkliste

Die zehn Punkte, die Sie selbst vorbereiten müssen, erklärt der Artikel Die 10 Voraussetzungen, die Gründer selbst vorbereiten.

Businessplan für Ihr Visum – auf Deutsch und in Ihrer Sprache. Schriftliche Zusammenarbeit möglich.

Wir schreiben den Plan mit Ihnen. Ob die Behörde das Visum erteilt, entscheiden die Behörden. Eine Garantie können wir nicht geben.

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Quellen (Abruf 29.10.2026)

Business Start EU GmbH

BAFA-Berater-Nr. 205985 · seit 2019 gelistet · 200+ betreute Businessplan-Projekte · 55+ Mio. € Finanzierungsvolumen · Geschäftsführer: Tobias Späth. AVGS-Trägerpartner: Starthilfe Bildungswerk GmbH (AZAV-zertifiziert).

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde, die deutsche Auslandsvertretung oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis?

Nein. Das Gesetz sagt „kann erteilt werden“ (§ 21 Abs. 1 AufenthG). Die Behörde entscheidet nach Ermessen.

Gibt es einen gesetzlichen Mindestbetrag für das Kapital?

Nein. Das Gesetz nennt keine festen Beträge. Die Höhe des Kapitaleinsatzes ist ein Kriterium unter mehreren (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Kann ich mit einem Touristen- oder Schengen-Visum anfangen?

Ein Schengen-Visum erlaubt Aufenthalte bis zu 90 Tage je 180 Tage (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für längere Aufenthalte ist ein nationales Visum nötig, das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Lassen Sie sich vor einer Einreise beraten.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das hängt von der Vertretung ab. Beispiele aus Merkblättern nennen mindestens drei bis vier Monate. Prüfen Sie die aktuelle Angabe der zuständigen Vertretung.

Was kostet das Verfahren?

Die Gebühren betragen 75 € für das nationale Visum und 100 € für die Aufenthaltserlaubnis (Stand 29.10.2026). Weitere Kosten entstehen zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen.

Muss ich mein Unternehmen vor dem Visum gründen?

Das ist regional verschieden. Fragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde, ob ein Handelsregistereintrag oder ein Notartermin vor dem Visum verlangt wird. Berlin verlangt laut IHK Berlin zum Beispiel bei GmbH und UG die Eintragung oder mindestens die notarielle Anmeldung.

Was passiert nach drei Jahren?

Die Aufenthaltserlaubnis ist auf höchstens drei Jahre befristet. Danach kann unter Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 21 Abs. 4 AufenthG). Für Freiberufler gilt diese Sonderregel nicht (§ 21 Abs. 5 Satz 4 AufenthG); für sie gelten die allgemeinen Regeln.