Kurz gesagt: Ja, auch junge Unternehmen können öffentliche Aufträge gewinnen. Ausschreibungen von Bund, Ländern und Kommunen finden Sie unter anderem auf service.bund.de und auf den Vergabeportalen von Ländern und Städten. Der Auftraggeber vergibt an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen (§ 122 Abs. 1 GWB), und mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Welche Nachweise nötig sind, steht in den Vergabeunterlagen der einzelnen Ausschreibung.
Was öffentliche Aufträge sind und wo sie stehen
Öffentliche Auftraggeber, also Behörden, Städte, Gemeinden oder Einrichtungen des Landes, kaufen Waren und Dienstleistungen ein. Das Gesetz verlangt, dass solche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben werden (§ 97 Abs. 1 GWB). Deshalb werden viele Aufträge öffentlich bekannt gemacht.
Eine zentrale Anlaufstelle ist service.bund.de. Das Portal führt aktuelle Ausschreibungen der öffentlichen Verwaltung von Bund, Ländern, Städten und Kommunen. Sie können nach Leistungen, Vergabeverfahren, Vergabeart und Bundesland filtern. Jede Bekanntmachung nennt die Vergabestelle, das Veröffentlichungsdatum und, sofern angegeben, die Angebotsfrist. Zusätzlich lohnt ein Blick auf das Vergabeportal Ihres Bundeslandes und Ihrer Stadt.
Was kleine und junge Unternehmen realistisch erreichen
Das Gesetz schließt Neugründungen nicht aus. Es verlangt Fachkunde und Leistungsfähigkeit, nicht ein bestimmtes Gründungsjahr (§ 122 Abs. 1 GWB). Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Was das für Ihren Fall bedeutet, entscheidet die einzelne Ausschreibung. Nach unserer Beratungserfahrung sind für den Einstieg eher kleinere und klar umrissene Aufträge geeignet als große Rahmenverträge. Das ist eine Einschätzung, keine gesetzliche Regel.
Zwei Punkte sollten Sie vor dem ersten Angebot klären:
- Welche Regeln gelten? Das Vergaberecht des GWB gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer die festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 Abs. 1 GWB). Der Schwellenwert ergibt sich aus EU-Richtlinien (§ 106 Abs. 2 GWB) und wird dort angepasst. Für Aufträge darunter gelten andere Regeln, die je nach Auftraggeber und Bundesland verschieden sein können. Prüfen Sie deshalb die Unterlagen der konkreten Ausschreibung, statt sich auf eine Zahl aus einem Ratgeber zu verlassen.
- Müssen Sie allein liefern? Ob ein Auftrag als Ganzes oder in Teilen ausgeschrieben ist, steht in der Bekanntmachung. Wenn der Gesamtauftrag zu groß für Sie ist, können Sie prüfen, ob sich ein Teil eignet oder ob Sie sich einem größeren Bieter als Partner anbieten. Auch das ist ein Praxistipp und keine Rechtsaussage.
Bedarf erkennen: Schließungen und Neueröffnungen
Beobachtung von Tobias Späth (Video)
In Heidelberg wurde eine Mensa geschlossen. Dadurch wurden Foodtrucks nötig, und viele Gründer interessierten sich dafür. Man hätte es vorher wissen müssen.
Der Geschäftsführer von Business Start EU hat dieses Beispiel in einem Video erzählt. Es ist seine Beobachtung, kein belegter Einzelfall mit Daten oder Namen, und wir führen es hier nicht weiter aus. Die Lehre daraus gilt trotzdem: Chancen im öffentlichen Bereich entstehen oft an Wendepunkten und schließen sich nach einem Zeitraum wieder.
So gehen Sie praktisch vor:
- Schließungen beobachten. Wenn eine öffentliche Einrichtung schließt, entsteht Bedarf, der überbrückt werden muss. Lokale Nachrichten und Mitteilungen der Stadt zeigen das früh.
- Neueröffnungen beobachten. Auch neue Einkaufszentren oder öffentliche Einrichtungen brauchen Anbieter. Hören Sie sich um, bevor der Bedarf bekannt gemacht wird.
- Bei der zuständigen Stelle nachfragen. Fragen Sie die Stadt oder Einrichtung, ob und wie ein Auftrag vergeben wird, und lassen Sie sich auf Bekanntmachungen hinweisen.
- Portale regelmäßig prüfen. Wiederkehrende Suche auf service.bund.de und im Vergabeportal Ihrer Stadt spart den Zufall.
Was Sie vorab brauchen
Für Gründer ist das meist überschaubarer, als es klingt. Das Gesetz sagt: Eignungskriterien dürfen nur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen (§ 122 Abs. 2 GWB). Der Nachweis soll durch Eigenerklärungen erfolgen; weitere Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bietern verlangt werden (§ 122 Abs. 3 GWB). Die Kriterien müssen zum Auftragsgegenstand und Auftragswert passen (§ 122 Abs. 4 GWB).
| Bereich | Was der Auftraggeber prüfen kann |
|---|---|
| Befähigung und Erlaubnis | Dürfen Sie die Leistung gewerblich erbringen? Je nach Branche kann eine Erlaubnis nötig sein. |
| Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit | Können Sie den Auftrag finanziell tragen? |
| Technische und berufliche Leistungsfähigkeit | Haben Sie Erfahrung, Personal und Ausstattung für den Auftrag? |
Verkaufen Sie auf öffentlichen Flächen, etwa mit einem Foodtruck, fragen Sie vorab bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde, ob für Ihren Standort eine Erlaubnis nötig ist. Welche Erlaubnis das ist, hängt vom Ort ab; wir nennen hier bewusst keine Vorschrift.
Aufträge brauchen außerdem eine tragfähige Planung. Wie Sie Ihr Vorhaben vorbereiten, zeigt der Ratgeber Businessplan für die Bank, und mit dem Finanzplan-Tool prüfen Sie, ob sich ein Auftrag rechnet.
Typische Fehler
| Fehler | Besser so |
|---|---|
| Die Frist übersehen | Angebotsfrist aus der Bekanntmachung notieren und Puffer einplanen |
| Vergabeunterlagen nicht vollständig lesen | Alle Anforderungen und Nachweise vor dem Angebot abgleichen |
| Zu groß für sich bieten | Prüfen, ob Sie Kapazität und Nachweise tatsächlich haben |
| Erst bei Bekanntmachung aktiv werden | Bedarf früh erkennen und Kontakte aufbauen |
Quellen und Rechtsstand: Oktober 2026
§ 97, § 106 und § 122 GWB, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 30. Oktober 2026. Beschreibung des Portals: service.bund.de, abgerufen am 30. Oktober 2026. Das Heidelberger Beispiel ist eine Beobachtung von Tobias Späth aus dem Video und nicht anderweitig belegt. Einschätzungen zu kleinen Aufträgen und Partnerschaften beruhen auf unserer Beratungserfahrung, nicht auf einer Rechtsvorschrift. Dieser Ratgeber nennt keine Erfolgsquoten.
Ihr Vorhaben auf solide Beine stellen
Wir begleiten Sie in der Gründungsberatung bei Businessplan und Finanzplan, damit Ihr Angebot für öffentliche Auftraggeber trägt.
Erstgespräch anfragenDieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: Oktober 2026. Maßgeblich sind immer die Vergabeunterlagen der einzelnen Ausschreibung.