Jobcoaching mit AVGS ist ein über § 45 SGB III gefördertes Einzelcoaching zur beruflichen Eingliederung. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter stellt dafür einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) aus und übernimmt die Kosten vollständig. Voraussetzung ist, dass Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und der Träger nach der AZAV zugelassen ist.
Was Jobcoaching mit AVGS genau bedeutet
AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III – die „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung". Der Gutschein finanziert ein individuelles Coaching bei einem zugelassenen Träger; „Jobcoaching" beschreibt den Inhalt: eine persönliche Begleitung zurück in eine Beschäftigung – von der beruflichen Orientierung über die Positionierung und Bewerbung bis zum erfolgreichen (Wieder-)Einstieg.
Der AVGS ist also der Gutschein, das Jobcoaching der Weg. Eingelöst wird er als Maßnahme bei einem Träger (MAT) – im Unterschied zur betrieblichen Maßnahme bei einem Arbeitgeber. Das Gesetz nennt in § 45 Abs. 1 SGB III die Ziele, auf die ein solches Coaching zahlen kann:
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sowie Heranführung an den Arbeitsmarkt (Nr. 1),
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Nr. 3),
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Nr. 5).
Kurz gesagt
Der Staat finanziert Ihnen eine fachkundige Begleitung, die genau dort ansetzt, wo es beim Zurück-in-den-Job hakt – von der Standortbestimmung bis zur überzeugenden Bewerbung.
Jobcoaching oder Gründercoaching – was ist der Unterschied?
Beide Formate laufen über denselben Paragrafen und denselben Gutschein (§ 45 SGB III, AVGS), verfolgen aber ein anderes Ziel. Der Unterschied steht direkt im Gesetz: Jobcoaching zielt auf die Eingliederung in eine abhängige Beschäftigung, Gründercoaching auf die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit" (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
| Kriterium | Jobcoaching (AVGS) | Gründercoaching (AVGS) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45 SGB III | § 45 SGB III |
| Ziel im Gesetz | Eingliederung in Beschäftigung (Abs. 1 Nr. 1, 3, 5) | Heranführung an selbstständige Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 4) |
| Typische Inhalte | Orientierung, Positionierung, Bewerbung, Wiedereinstieg | Geschäftsidee, Businessplan, Finanzplan, Gründungsvorbereitung |
| Zielgruppe | Arbeitslose & von Arbeitslosigkeit Bedrohte (ALG I & Bürgergeld) | Arbeitslose & von Arbeitslosigkeit Bedrohte mit Gründungsabsicht |
| Kostenübernahme | Voll bei bewilligtem AVGS | Voll bei bewilligtem AVGS |
Welches Ziel im Gutschein steht, legt die Vermittlungsfachkraft fest. Wer noch unentschlossen zwischen Anstellung und Selbstständigkeit ist, spricht das am besten offen im Gespräch an – mehr zum Gründungsweg lesen Sie im Ratgeber Was ist AVGS Gründercoaching?.
Wer Anspruch auf AVGS-Jobcoaching hat
Der AVGS richtet sich an Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. In der Praxis kommen vor allem diese Gruppen infrage:
- ALG-I-Beziehende: Antrag über die Agentur für Arbeit.
- Bürgergeld-Beziehende: Antrag über das Jobcenter (§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III).
- Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen und Berufsrückkehrer, etwa nach Elternzeit, Krankheit oder einem Umzug nach Deutschland.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anspruch und Ermessen: Grundsätzlich ist der AVGS eine Ermessensleistung – es besteht kein automatischer Rechtsanspruch, die Vermittlungsfachkraft entscheidet im Einzelfall. Eine Sonderregel enthält § 45 Abs. 7 SGB III: Bestimmte ALG-I-Beziehende, die nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Wie weit dieser Anspruch im Einzelfall reicht, klärt die Agentur – verlassen Sie sich nicht allein darauf, sondern bereiten Sie das Gespräch gut vor.
Wie Sie AVGS-Jobcoaching bekommen – Schritt für Schritt
- Träger auswählen und Zusage einholen: Sie suchen einen nach der AZAV zugelassenen Coach und lassen sich bestätigen, dass er Ihre Maßnahme durchführen kann. Die Trägerwahl ist frei (§ 45 Abs. 4 SGB III).
- Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft: Sie kontaktieren Ihre Ansprechperson bei Agentur oder Jobcenter und begründen den Bedarf für ein Jobcoaching. Ein persönliches Gespräch ist dafür der übliche Weg.
- Bewilligung abwarten: Die Behörde entscheidet und stellt bei Zustimmung den Gutschein aus. Er legt Ziel, maximale Dauer, Gültigkeitsdauer und Region fest.
- Gutschein beim Träger einlösen: Der Träger rechnet direkt mit der Agentur oder dem Jobcenter ab – Sie zahlen nichts.
- Coaching beginnen: Erst nach der Zustimmung darf die Maßnahme starten.
Die wichtigste Reihenfolge
Die Agentur übernimmt die Kosten nur, wenn die Vermittlungsfachkraft vor Beginn der Maßnahme zugestimmt und den Gutschein ausgestellt hat. Wer zuerst das Coaching startet und dann den Gutschein beantragt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Kostenfreies Erstgespräch
Ihre Situation ist selten wie im Ratgeber. In 30 Minuten klären wir kostenfrei, ob Jobcoaching oder ein anderer Förderweg für Sie passt – und wie Sie das Gespräch mit der Agentur vorbereiten.
Erstgespräch anfragenWie ein Jobcoaching abläuft
Ein Jobcoaching ist Einzelarbeit und richtet sich nach Ihrer Situation. Statt eines starren Kursplans arbeiten Coach und Teilnehmer an den konkreten Punkten, die den Wiedereinstieg gerade blockieren. Typische Bausteine sind:
- Standortbestimmung: Stärken, Erfahrungen und Ziele sortieren – gerade nach längerer Pause oder einem Wechsel des Berufsfelds.
- Positionierung: Welche Rollen und Branchen passen realistisch, und wie erzählen Sie Ihre Geschichte überzeugend?
- Bewerbungsunterlagen: Lebenslauf und Anschreiben auf den deutschen Arbeitsmarkt zuschneiden.
- Sichtbarkeit: Profil auf Jobportalen und in beruflichen Netzwerken schärfen.
- Vorstellungsgespräche: Vorbereitung, Übung und Nachbereitung – bis der Einstieg gelingt.
Beratung auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch
Die Sprache des Coachings ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. § 45 SGB III und die AZAV regeln die Qualität des Trägers und das Ziel der Maßnahme, nicht die Coaching-Sprache. Ein Jobcoaching in einer anderen Sprache ist damit praktisch möglich, solange der Träger zugelassen ist und ein passender Coach zur Verfügung steht.
Das ist besonders für Fach- und Arbeitskräfte relevant, die neu in Deutschland sind und die behördlichen Abläufe noch kennenlernen. Bei Business Start EU ist die Beratung auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch möglich – so lässt sich der Weg zurück in den Arbeitsmarkt ohne Sprachbarriere planen.
So kann ein typischer Fall aussehen
Eine Fachkraft ist vor einem Jahr nach Deutschland gezogen und bezieht Bürgergeld. Sie bringt Berufserfahrung mit, kennt aber weder die üblichen Bewerbungsstandards noch die passenden Jobportale. Im Gespräch mit dem Jobcenter begründet sie den Bedarf an einem Jobcoaching; die Vermittlungsfachkraft stellt einen AVGS aus. Beim zugelassenen Träger arbeitet sie an Positionierung, Unterlagen und Interview-Vorbereitung – auf Englisch, bis die Sprache im Job sicher genug ist. Kosten entstehen ihr keine.
Illustratives Beispiel zur Veranschaulichung des Ablaufs – kein realer Einzelfall.
Was das Coaching kostet
Bei bewilligtem AVGS entstehen Ihnen keine Kosten. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt die Coaching-Kosten vollständig und rechnet direkt mit dem Träger ab. Eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung an Sie wäre ein Warnsignal.
Damit die volle Kostenübernahme greift, muss der Träger nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen sein. Die AZAV verlangt unter anderem fachliche Eignung und ein geprüftes Qualitätssicherungssystem. Den Träger dürfen Sie frei wählen – die Vermittlungsfachkraft darf Ihnen keinen bestimmten Anbieter vorschreiben.
Bei Business Start EU läuft das AVGS-Coaching über unseren AZAV-zertifizierten Trägerpartner, die Starthilfe Bildungswerk GmbH. Die fachliche Begleitung übernimmt unser Team, das seit 2019 als BAFA-gelistete Gründungsberatung über 200 Businesspläne begleitet und mehr als 55 Mio. € Finanzierungsvolumen arrangiert hat.
Typische Fehler rund um den AVGS
- Ohne Zustimmung starten: Ohne die vorherige Zustimmung der Vermittlungsfachkraft gibt es keine Kostenübernahme.
- Falscher Ansprechpartner: Der AVGS wird bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter beantragt – nicht beim Coach.
- Zahlungsaufforderung übersehen: Wer als Teilnehmer eine Rechnung bekommt, sollte stutzig werden – bei korrektem AVGS zahlt die Behörde.
- Nicht auf die AZAV-Zulassung achten: Nur bei einem zugelassenen Träger ist die Maßnahme förderfähig.
- Ziel verwechseln: Wer eigentlich gründen will, braucht ein Gründercoaching (Ziel Nr. 4) – das gehört vor der Bewilligung geklärt.