Holding gründen: Wann lohnt sie sich?

Drei Gründe für eine Holding-GmbH, was der Steuervorteil nach § 8b KStG wirklich bedeutet – und wann sich der Aufwand nicht lohnt.

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung

Dieser Ratgeber gibt einen konzeptionellen Überblick und ist keine Anleitung für eine Steuerstruktur. Ob eine Holding für Sie passt, klären Sie im Einzelfall mit Steuerberater oder Steuerberaterin. Rechtsstand aller Angaben: Oktober 2026.

Eine Holding lohnt sich, wenn Gewinne in einer Gesellschaft bleiben und reinvestiert werden oder wenn Sie die operative GmbH später verkaufen wollen. Dividenden und Veräußerungsgewinne sind bei einer Holding zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Bei kleinen Gewinnen, die Sie privat entnehmen, überwiegen meist die laufenden Kosten.

Was ist eine Holding?

Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck darin besteht, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten. In der Gründerpraxis ist das meist eine Mutter-GmbH, die die Anteile an einer operativen Tochter-GmbH hält. Die Tochter macht das Tagesgeschäft, die Mutter ist Gesellschafterin und erhält deren Ausschüttungen.

Die Steuervorteile gelten für Körperschaften wie die GmbH. Eine Privatperson, die direkt Anteile hält, wird nach anderen Regeln besteuert. Einen Überblick über die Rechtsformen finden Sie auf unserer Seite Rechtsformen im Vergleich.

Die drei Gründe für eine Holding

1. Verkauf der Tochter-GmbH

Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bleiben bei der Holding zu 95 % steuerfrei. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben solche Veräußerungsgewinne bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Nach Abs. 3 Satz 1 gelten 5 Prozent davon als nicht abziehbare Betriebsausgaben, werden also besteuert. Eine Mindestbeteiligung verlangt das Gesetz hierfür nicht.

2. Ausschüttung der Tochter an die Holding

Dividenden der Tochter an die Holding sind zu 95 % körperschaftsteuerfrei, wenn die Holding zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % hält. Bezüge bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz; 5 Prozent gelten nach Abs. 5 Satz 1 als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Hielt die Holding zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %, sind die Bezüge voll zu versteuern (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Erwerb von mindestens 10 % gilt dabei als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (Abs. 4 Satz 6).

Wichtig: Der Vorteil gilt für Geld, das in der Holding bleibt und dort reinvestiert wird. Wenn Sie die Gewinne anschließend an sich privat ausschütten, fallen dafür wieder Steuern an.

3. Absicherung

Gewinne, die rechtmäßig an die Holding ausgeschüttet wurden, liegen außerhalb der Haftungsmasse der operativen GmbH. Gerät die Tochter in Schwierigkeiten, bleibt das Vermögen der Holding grundsätzlich unberührt. Der Schutz ist begrenzt: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG), und persönliche Haftung, etwa aus Bürgschaften, bleibt bestehen.

Wie hoch ist die Steuer wirklich? „Nur 5 %“ stimmt so nicht

Effektiv bleiben bei der Holding rund 1,5 % Steuerbelastung auf Dividenden und Veräußerungsgewinne, nicht 5 %. Die 5 % sind die Größe, die als nicht abziehbare Betriebsausgabe gilt. Auf genau diesen Teil fallen die normalen Steuern an.

Rechenbeispiel (Rechtsstand Oktober 2026)

Verkaufsgewinn der Holding: 1.000.000 €. Steuerfrei: 950.000 €. Als nicht abziehbar gelten 50.000 €.

  • Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Veranlagungszeiträume bis 2027) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf (§ 4 SolzG 1995): 15,825 %.
  • Gewerbesteuer: Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) × Hebesatz der Gemeinde, im Beispiel 400 %: 14 %.
  • Zusammen rund 29,8 % auf 50.000 €, also etwa 14.900 €, das sind rund 1,5 % von 1.000.000 €.

Der Wert hängt vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab. Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise (14 % im Veranlagungszeitraum 2028, ab 2032 10 %, § 23 Abs. 1 KStG), die Belastung damit ebenfalls.

Gewerbesteuer: Auf die 15-%-Grenze achten

Für die Gewerbesteuer gilt bei Dividenden eine eigene Grenze von 15 %. Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG greift nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Stammkapitals beträgt. Erfüllt die Holding diese Voraussetzung nicht, werden die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Bei einer Beteiligung zwischen 10 % und unter 15 % sind Dividenden also körperschaftsteuerlich zu 95 % frei, aber gewerbesteuerpflichtig. Bei der typischen 100-%-Holding gelten beide Grenzen als erfüllt.

Bei Veräußerungsgewinnen entfällt diese Frage: Der Gewerbeertrag geht vom nach dem KStG ermittelten Gewinn aus (§ 7 GewStG), der Veräußerungsgewinn ist dort bereits zu 95 % ausgenommen.

Übersicht: Beteiligungshöhe und Steuerfreiheit (Stand Oktober 2026)
FallKörperschaftsteuerGewerbesteuer
Verkaufsgewinn, jede Beteiligungshöhe95 % frei (§ 8b Abs. 2, 3)95 % frei (Ausgangspunkt § 7)
Dividende, ab 15 %95 % frei (§ 8b Abs. 1, 5)95 % frei (§ 9 Nr. 2a)
Dividende, 10 % bis unter 15 %95 % frei (§ 8b Abs. 1, 5)voll gewerbesteuerpflichtig (§ 8 Nr. 5)
Dividende, unter 10 %voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4)voll steuerpflichtig

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Wann sich eine Holding nicht lohnt

Fazit

Eine Holding ist ein Werkzeug für wachsende Unternehmen mit Verkaufs- oder Reinvestitionsplänen, kein Standard für jede Gründung. Die Steuerersparnis ist real, aber kleiner und an engere Bedingungen geknüpft, als die Faustformel „nur 5 % Steuer“ vermuten lässt. Starten Sie mit der passenden Rechtsform und lassen Sie sich bei der Gründung von der Gründungsberatung begleiten.

Quellen (Rechtsstand Oktober 2026)

Business Start EU GmbH

BAFA-Berater-Nr. 205985 · seit 2019 gelistet · 200+ betreute Businessplan-Projekte · 55+ Mio. € Finanzierungsvolumen · Geschäftsführer: Tobias Späth.

Häufige Fragen

Ist bei einer Holding nur 5 % Steuer fällig?

Nein, das ist verkürzt. 95 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 und 5 KStG). Diese 5 % werden normal besteuert. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 1,5 % der Dividende bzw. des Gewinns (Stand Oktober 2026, bei 15 % Körperschaftsteuer und 400 % Hebesatz).

Ab welcher Beteiligung sind Dividenden steuerfrei?

Für die Körperschaftsteuer ab 10 % Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG). Für die Gewerbesteuer ab 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG). Bei Veräußerungsgewinnen gibt es keine Mindestbeteiligung.

Lohnt sich eine Holding auch für kleine Unternehmen?

Meistens nicht. Eine Holding verursacht laufende Kosten für Jahresabschluss, Steuererklärungen und Beratung. Bei kleinen Gewinnen, die Sie ohnehin privat entnehmen, überwiegt der Aufwand. Sinnvoll wird sie vor allem, wenn Gewinne in der Gesellschaft bleiben und reinvestiert werden oder ein Verkauf der Tochter absehbar ist.

Schützt eine Holding mein Vermögen vor Gläubigern?

Nur begrenzt. Gewinne, die rechtmäßig an die Holding ausgeschüttet wurden, liegen außerhalb der operativen GmbH. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf aber nicht ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Persönliche Haftung, etwa aus Bürgschaften oder Pflichtverletzungen, bleibt unberührt.

Muss ich für eine Holding eine eigene GmbH gründen?

Ja. Eine Holding im hier beschriebenen Sinn ist selbst eine Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH, die Anteile an der operativen Gesellschaft hält. Die steuerliche Entlastung nach § 8b KStG gilt für Körperschaften, nicht für Privatpersonen.