Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung
Dieser Ratgeber gibt einen konzeptionellen Überblick und ist keine Anleitung für eine Steuerstruktur. Ob eine Holding für Sie passt, klären Sie im Einzelfall mit Steuerberater oder Steuerberaterin. Rechtsstand aller Angaben: Oktober 2026.
Eine Holding lohnt sich, wenn Gewinne in einer Gesellschaft bleiben und reinvestiert werden oder wenn Sie die operative GmbH später verkaufen wollen. Dividenden und Veräußerungsgewinne sind bei einer Holding zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Bei kleinen Gewinnen, die Sie privat entnehmen, überwiegen meist die laufenden Kosten.
Was ist eine Holding?
Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck darin besteht, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten. In der Gründerpraxis ist das meist eine Mutter-GmbH, die die Anteile an einer operativen Tochter-GmbH hält. Die Tochter macht das Tagesgeschäft, die Mutter ist Gesellschafterin und erhält deren Ausschüttungen.
Die Steuervorteile gelten für Körperschaften wie die GmbH. Eine Privatperson, die direkt Anteile hält, wird nach anderen Regeln besteuert. Einen Überblick über die Rechtsformen finden Sie auf unserer Seite Rechtsformen im Vergleich.
Die drei Gründe für eine Holding
1. Verkauf der Tochter-GmbH
Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bleiben bei der Holding zu 95 % steuerfrei. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben solche Veräußerungsgewinne bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Nach Abs. 3 Satz 1 gelten 5 Prozent davon als nicht abziehbare Betriebsausgaben, werden also besteuert. Eine Mindestbeteiligung verlangt das Gesetz hierfür nicht.
2. Ausschüttung der Tochter an die Holding
Dividenden der Tochter an die Holding sind zu 95 % körperschaftsteuerfrei, wenn die Holding zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % hält. Bezüge bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz; 5 Prozent gelten nach Abs. 5 Satz 1 als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Hielt die Holding zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %, sind die Bezüge voll zu versteuern (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Erwerb von mindestens 10 % gilt dabei als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (Abs. 4 Satz 6).
Wichtig: Der Vorteil gilt für Geld, das in der Holding bleibt und dort reinvestiert wird. Wenn Sie die Gewinne anschließend an sich privat ausschütten, fallen dafür wieder Steuern an.
3. Absicherung
Gewinne, die rechtmäßig an die Holding ausgeschüttet wurden, liegen außerhalb der Haftungsmasse der operativen GmbH. Gerät die Tochter in Schwierigkeiten, bleibt das Vermögen der Holding grundsätzlich unberührt. Der Schutz ist begrenzt: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG), und persönliche Haftung, etwa aus Bürgschaften, bleibt bestehen.
Wie hoch ist die Steuer wirklich? „Nur 5 %“ stimmt so nicht
Effektiv bleiben bei der Holding rund 1,5 % Steuerbelastung auf Dividenden und Veräußerungsgewinne, nicht 5 %. Die 5 % sind die Größe, die als nicht abziehbare Betriebsausgabe gilt. Auf genau diesen Teil fallen die normalen Steuern an.
Rechenbeispiel (Rechtsstand Oktober 2026)
Verkaufsgewinn der Holding: 1.000.000 €. Steuerfrei: 950.000 €. Als nicht abziehbar gelten 50.000 €.
- Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Veranlagungszeiträume bis 2027) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf (§ 4 SolzG 1995): 15,825 %.
- Gewerbesteuer: Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) × Hebesatz der Gemeinde, im Beispiel 400 %: 14 %.
- Zusammen rund 29,8 % auf 50.000 €, also etwa 14.900 €, das sind rund 1,5 % von 1.000.000 €.
Der Wert hängt vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab. Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise (14 % im Veranlagungszeitraum 2028, ab 2032 10 %, § 23 Abs. 1 KStG), die Belastung damit ebenfalls.
Gewerbesteuer: Auf die 15-%-Grenze achten
Für die Gewerbesteuer gilt bei Dividenden eine eigene Grenze von 15 %. Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG greift nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Stammkapitals beträgt. Erfüllt die Holding diese Voraussetzung nicht, werden die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Bei einer Beteiligung zwischen 10 % und unter 15 % sind Dividenden also körperschaftsteuerlich zu 95 % frei, aber gewerbesteuerpflichtig. Bei der typischen 100-%-Holding gelten beide Grenzen als erfüllt.
Bei Veräußerungsgewinnen entfällt diese Frage: Der Gewerbeertrag geht vom nach dem KStG ermittelten Gewinn aus (§ 7 GewStG), der Veräußerungsgewinn ist dort bereits zu 95 % ausgenommen.
| Fall | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| Verkaufsgewinn, jede Beteiligungshöhe | 95 % frei (§ 8b Abs. 2, 3) | 95 % frei (Ausgangspunkt § 7) |
| Dividende, ab 15 % | 95 % frei (§ 8b Abs. 1, 5) | 95 % frei (§ 9 Nr. 2a) |
| Dividende, 10 % bis unter 15 % | 95 % frei (§ 8b Abs. 1, 5) | voll gewerbesteuerpflichtig (§ 8 Nr. 5) |
| Dividende, unter 10 % | voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4) | voll steuerpflichtig |
Holding oder nicht? Klären wir mit Ihnen
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Erstgespräch anfragenWann sich eine Holding nicht lohnt
- Kleine Gewinne: Wer ohnehin alles privat entnimmt, spart nichts, denn die Ausschüttung an Sie wird weiter besteuert.
- Laufende Kosten: Eine zweite Gesellschaft braucht eigenen Jahresabschluss, eigene Steuererklärungen und Beratung, dazu einmalig Notar und Handelsregister.
- Komplexität: Beteiligungsgrenzen (10 % und 15 %) und Stichtage müssen eingehalten werden, sonst entfällt der Vorteil.
- Kein Verkauf, keine Reinvestition geplant: Dann fehlt der Hauptnutzen.
Fazit
Eine Holding ist ein Werkzeug für wachsende Unternehmen mit Verkaufs- oder Reinvestitionsplänen, kein Standard für jede Gründung. Die Steuerersparnis ist real, aber kleiner und an engere Bedingungen geknüpft, als die Faustformel „nur 5 % Steuer“ vermuten lässt. Starten Sie mit der passenden Rechtsform und lassen Sie sich bei der Gründung von der Gründungsberatung begleiten.