Kurz gesagt: Der Gründungszuschuss ist auch mit einer GmbH möglich, die Rechtsform spielt laut Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich keine Rolle. Förderfähig ist aber nur eine selbstständige Tätigkeit. Als Geschäftsführer ohne Mehrheit kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen, und die ist nicht förderfähig. Entscheiden muss die Agentur nach Ermessen.
Wer eine GmbH gründet und zuvor Arbeitslosengeld bezieht, fragt sich oft: „Kann ich den Gründungszuschuss trotzdem bekommen?“ Hier steht, was dazu belegt ist, mit Quelle und Rechtsstand Oktober 2026. Was wir nicht belegen können, sagen wir ausdrücklich. Den allgemeinen Ablauf des Antrags erklärt der Leitfaden „Gründungszuschuss richtig beantragen“.
Das Video zum Thema
Tobias Späth erklärt die Frage im Video: Gründungszuschuss mit GmbH ansehen (MP4). Verbindlich ist der Text dieser Seite mit seinen Quellen. Das Video gibt die Beratungspraxis wieder.
Wann klappt der Gründungszuschuss mit einer GmbH?
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zum Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III, gültig ab 13.09.2023, Nr. 93.26) spielt die gewählte Rechts- und Unternehmensform grundsätzlich keine Rolle. Auch die Gründung einer gemeinnützigen GmbH kann gefördert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen selbst stehen in § 93 SGB III:
- Sie beenden Ihre Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 1).
- Bei Aufnahme besteht noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (Abs. 2 Nr. 1).
- Sie weisen die Tragfähigkeit nach, mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Abs. 2 Nr. 2 und Satz 2).
- Sie legen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten dar (Abs. 2 Nr. 3).
Die Bundesagentur beschreibt eine selbstständige Tätigkeit so: kein Weisungsrecht Dritter, Freiheit zu unternehmerischen Entscheidungen, Arbeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit wirtschaftlichem Risiko (Nr. 93.26 und 93.27). Hier liegt bei der GmbH der Knackpunkt.
Wann nicht: Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte
Die Weisungen sagen ausdrücklich: Bei einer mitarbeitenden Gesellschafterin, einem mitarbeitenden Gesellschafter oder einem Geschäftsführer einer GmbH liegt möglicherweise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, das nicht förderfähig ist (Nr. 93.28). Ob das so ist, entscheidet sich an Ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung. Das Bundessozialgericht (BSG) bewertet das für die Sozialversicherung so:
| Ihre Stellung in der GmbH | Einordnung durch das BSG |
|---|---|
| Mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital (Mehrheit oder genau die Hälfte) | Regelmäßig nicht abhängig beschäftigt (Pressemitteilung vom 15.03.2018 zu den Urteilen B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R; B 12 KR 37/19 R) |
| Minderheit, ohne umfassende Sperrminorität in der Satzung | Grundsätzlich abhängig beschäftigt. Beispiel: 49 % reichten nicht, ein Sonderrecht auf Geschäftsführung ersetzt die Sperrminorität nicht (Urteil vom 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R) |
| Minderheit mit umfassender („echter“) Sperrminorität, die alle Gesellschaftsangelegenheiten erfasst | Ausnahme: kann selbstständig sein (gleiches Urteil). Eine Sperrminorität nur für einzelne Beschlüsse genügt nicht |
| Geschäftsführer ohne Anteile | Geschäftsführer einer GmbH gelten nach der BSG-Pressemitteilung vom 15.03.2018 regelmäßig als Beschäftigte |
Weitere Gestaltungen (zum Beispiel Stimmrechtsregeln in der Satzung oder Treuhand) lassen sich nicht pauschal einordnen. Wichtig: Das sind Aussagen zur Sozialversicherung. Ob die Agentur im Gründungszuschuss genauso entscheidet, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Bundesagentur verweist auf dieselben Abgrenzungskriterien und auf das Statusverfahren (Nr. 93.28). Gehen Sie deshalb vom Maßstab des BSG aus und lassen Sie Zweifelsfälle klären.
Sicher sein statt hoffen
Ob Sie als Geschäftsführer selbstständig sind, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen: § 7a SGB IV erlaubt einen Antrag auf Entscheidung. Sie entscheidet „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“. Die Bundesagentur empfiehlt dieses Verfahren in Zweifelsfällen selbst (Nr. 93.28).
Reihenfolge und Zeitpunkt: Was kommt wann?
Bei der GmbH-Gründung hängt vieles an der Reihenfolge. Belegt ist Folgendes:
- Antrag vor dem Start. Ein Antrag gilt als rechtzeitig, wenn die Förderung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt wurde. Das ist die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder der Beginn vorbereitender Tätigkeiten mit Außenwirkung, etwa Anmietung von Räumen oder Wareneinkauf (Nr. V.GZ.01 und 93.34). Beginnen Sie also keine solche Tätigkeit, bevor der Antrag gestellt ist.
- Gewerbeanmeldung ist nicht der Startschuss. Die Weisungen sagen, die Anmeldung oder Anzeige beim Finanzamt sei für sich genommen grundsätzlich noch nicht die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (Nr. 93.33). Außenwirksame Vorbereitung zählt aber, wenn sie mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst (Nr. 93.34).
- Nebentätigkeit vorher: unter 15 Stunden. Eine Erwerbstätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 SGB III).
- Hauptberuflich ab Start. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und darf kein untergeordneter Nebenerwerb sein (Nr. 93.31 und 93.32).
- Der Status muss zum Start stimmen. Arbeiten Sie als Geschäftsführer, ist das Ihre Tätigkeit. Sie muss dann als selbstständig einzuordnen sein, sonst fehlt die Förderfähigkeit. Planen Sie die Anteilsverteilung deshalb vor dem Antrag. Beginnen Sie die Tätigkeit als Geschäftsführer erst mit dem Start der Förderung: Eine Tätigkeit von 15 Stunden oder mehr pro Woche beendet die Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 3 SGB III) und kann nach den Weisungen (Nr. 93.34) schon als Beginn der Selbstständigkeit gelten. Vorher ist höchstens eine Nebentätigkeit unter 15 Stunden vertretbar, und auch das klären Sie mit der Agentur.
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Erstgespräch anfragenMehrere Gesellschafter
Gefördert wird die einzelne Person, nicht das Unternehmen. Deshalb können mehrere Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig einen Gründungszuschuss erhalten, wenn jeder die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Nr. 93.29). Jede Person muss ihren Status für sich klären.
Und mit einer Holding?
Hier gilt: Wir können keine belegte Regel nennen. In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zum Gründungszuschuss (Stand 13.09.2023) kommt die Holding nicht vor. Wie die Agentur eine Beteiligung über eine Holding beurteilt, ist deshalb nicht allgemein geregelt, sondern eine Einzelfallentscheidung. Maßstab bleibt dieselbe Frage: Sind Sie selbstständig, oder abhängig beschäftigt? Was eine Holding grundsätzlich leistet und wann sie sich lohnt, steht im Ratgeber Holding gründen.
Vorher mit der Agentur klären
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung (§ 93 Abs. 1 SGB III: „können“). Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie nach den Weisungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht auf die Leistung selbst (Nr. 93.02, § 39 SGB I). Die Bundesagentur sieht vor dem Antrag eine Beratung durch die Agentur vor (Nr. V.GZ.04). Nutzen Sie sie, um Ihre GmbH-Konstellation zu schildern, bevor Sie Anteile verteilen oder starten. Wird der Antrag doch abgelehnt, hilft der Ratgeber „Gründungszuschuss abgelehnt – was jetzt?“. Die Tragfähigkeitsbescheinigung erklärt der Ratgeber Tragfähigkeitsbescheinigung.
Quellen (Rechtsstand Oktober 2026)
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss, § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zum Gründungszuschuss, gültig ab 13.09.2023
- BSG, Urteil vom 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R
- BSG, Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R (Pressemitteilung)
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Die BSG-Urteile betreffen die Sozialversicherung. Ob die Agentur für Arbeit im Gründungszuschuss genauso entscheidet, klärt sie im Einzelfall.